Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

520 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 
III. Bei Dampffässern, deren Beschickung infolge chemischer Vorgänge im 
Beschickungsraum und anderweit zugeführter Wärme einem Uberdruck von mehr 
als 15 Atmosphären unterliegt (Autoklaven) und bei Zellstoffkochern kann von dem 
Sicherheitsventil abgesehen werden, wenn dessen dauernde Dichtung erfahrungs- 
gemäß nicht durchführbar ist. An Stelle des Sicherheitsventils ist ein Thermo- 
meter anzubringen. In solchen Fällen darf jedoch das Manometer nicht auch durch 
ein Thermometer ersetzt werden. Ist zu befürchten, daß das Thermometer nicht 
zuverlässig anzeigt, so sind zur gegenseitigen Kontrolle zwei Manometer anzubringen. 
Jedes hiernach nicht mit Sicherheitsventil auszurüstende Dampffaß muß mit einer 
von Hand stellbaren Ablaßvorrichtung für Gase und Dämpfe versehen sein. 
IV. Sicherheitsventil und Manometer sind an einer solchen Stelle anzubringen, 
daß sie durch den Inhalt des Dampffasses nicht ungangbar gemacht werden. Ihre 
Einschaltung in die Dampfleitung, jedoch in unmittelbarer Nähe des Dampffasses 
und derart, daß sie vom Dampffaßwärter beobachtet und nicht durch das Absperr- 
ventil ausgeschaltet werden können, ist gestattet, wenn die Art des Betriebs die 
Anbringung auf dem Dampffaß nicht zuläßt. Werden mehrere solche Dampffässer 
mit gleichem Betriebsdruck an dieselbe Dampfleitung angeschlossen, so genügt die 
Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Manometers in der gemeinschaft- 
lichen Leitung vor den Dampffässern, wenn das Sicherheitsventil so beschaffen ist, 
daß die für die Dampffässer festgesetzte Dampfspannung höchstens um ein Zehntel 
ihres Betrags überschritten werden kann. 
V. Dampffässer, deren Wandstärken dem Betriebsdruck des zugehörigen Druck- 
erzeugers entsprechen, bedürfen keines besonderen Sicherheitsventils und Manometers, 
wenn der Druckerzeuger mit den entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen aus- 
gerüstet ist. 
VI. Dampffässer, die für einen Betriebsdruck gebaut sind, der mehr als zwei 
Atmosphären geringer ist, als der des Druckerzeugers, müssen in der Dampfzuleitung 
ein Druckverminderungsventil erhalten. Dieses ist durch den Sachverständigen so 
einzustellen, daß der Druck im Dampffaß dauernd nicht über den genehmigten 
steigen kamm. Im Bedarfsfall konn das Ventil von dem Sachverständigen um 
die Hälfte der Differenz zwischen dem Betriebs= und dem Probedruck des Dampf- 
fasses, jedoch höchstens bis zu zwei Atmosphären höher als der Betriebsdruck des 
Dampffasses, eingestellt werden. Dampffässer, die mittelbar durch Dampf geheizt 
werden, bedürfen keines Druckverminderungsventils, wenn auf dem Dampffaß ein
	        
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