(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 521
zuverlässiges Sicherheitsventil angebracht wird, das so beschaffen ist, daß die zu-
lässige Dampfspannung höchstens um ein Zehntel ihres Betrags überschritten
werden kann. Die Sicherheitsventile sind gelegentlich unter Dampfdruck auf ihre
Zuverlässigkeit zu prüfen.
VII. Für die Sicherheitsventile auf Dampffässern ist ein Abzugsrohr anzu-
ordnen, wenn durch das Abblasen des Ventils Gefahren für die in der Nähe be-
schäftigten Personen entstehen können.
VIII. An jedem zu öffnenden Dampffaß muß sich eine Vorrichtung befinden,
die mit Sicherheit erkennen läßt, ob noch Druck im Dampffaß vorhanden ist. Ein
Manometer genügt hierzu nicht.
88.
Die unter diese Verordnung fallenden Dampffässer müssen mit einer Ein—
richtung (Kontrollflansch) versehen sein, welche die Anbringung des amtlichen
Kontrollmanometers ermöglicht. Bei Autoklaven kann hiervon abgesehen werden,
wenn für die Druckproben ein Manometer mit entsprechend weitgehender Teilung
vorrätig gehalten wird, das für Betriebszwecke nicht benutzt wird. Dieses Mano-
meter ist von dem Sachverständigen gelegentlich auf seine Richtigkeit zu prüfen.
§ 9.
I. An jedem unter diese Verordnung fallenden Dampffaß muß der Inhalt
des Beschickungsraums — bei offenen, doppelwandigen Kochgefäßen des Dampf-
mantels — in Litern, die Firma und der Wohnort des Verfertigers, die laufende
Fabriknummer und das Jahr der Herstellung sowie der gemäß § 10 Abs. IV fest-
gesetzte höchste Betriebsdruck in Atmosphären Uberdruck des Beschickungsraums —
bei mittelbarer Heizung durch einen Dampfmantel auch des Dampfraums — auf
leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein.
II. Die Angaben sind auf einem Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das mit
versenkt vernieteten Stiftschrauben so am Dampffaß zu befestigen ist, daß es auch
nach dessen Ummantelung oder Ummauerung sichtbar bleibt. Bei dünnwandigen
Dampffässern kann das Schild auch mit Zinntropfen so befestigt werden, daß
letztere je zur Hälfte auf dem Schilde und dem Dampffaß sitzen.