—*
522 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
WV. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern.
8 10.
I. Von der beabsichtigten Anlegung eines unter diese Verordnung fallenden
Dampffasses ist dem für die regelmäßige Uberwachung des Dampffasses zuständigen
Sachverständigen (§ 4) von dem Betriebsunternehmer Anzeige zu erstatten. Eine
gleiche Anzeige ist erforderlich, wenn Dampffässer eine wesentliche Anderung der
Bauart, der Größe oder eine Erhöhung des Betriebsdruckes erfahren sollen. Mit
der Anzeige sind drei Beschreibungen nach dem dieser Verordnung beigefügten
Muster (Anlage A) und drei maßstäbliche Zeichnungen des Dampffasses, aus
welchen die Beschaffenheit der Verschlußvorrichtungen und alle zur rechnerischen
Prüfung des Dampffasses und seiner Verhältnisse erforderlichen Angaben zu ersehen
sein müssen, unter Bezeichnung des Aufstellungsortes vorzulegen. Zur Anlegung
mehrerer Dampffässer gleicher Bau= und Betriebsart genügt die Ausfertigung der
Vorlagen für eines der Dampffässer, wenn in der Beschreibung die Nummern der
zugehörigen Dampffässer angegeben werden.
II. Den Anzeigen für die Aufstellung alt angekaufter, bereits anderweit in
Betrieb gewesener Dampffässer ist, soweit möglich, ein vollständiger Nachweis über
den Erbauer, die frühere Betriebsstätte und den früheren Betriebsdruck, ferner über
die Zeit, während welcher das Dampffaß überhaupt schon betrieben ist, und über
die Gründe beizufügen, welche dazu geführt haben, das Dampffaß außer Betrieb
zu setzen. Dampffässer, für welche dieser Nachweis nicht erbracht wird, ferner
gußeiserne und solche Dampffässer, die nicht durch Befahren des Innern genau
untersucht werden können, sind, falls nicht der Sachverständige sich mit deren
Wiederverwendung ausdrücklich einverstanden erklärt, von der Wiederverwendung
auszuschließen.
III. Falls die Prüfung der Bauart und die Wasserdruckprobe (§ 11 Abs. )
— doder bei alt angekauften Dampffässern die innere Untersuchung (§ 11 Abs. II) —
bereits stattgefunden hat, so sind die Bescheinigungen darüber der Anzeige beizufügen.
IV. Der Sachverständige hat die Vorlagen gemäß den Bestimmungen dieser
Verordnung zu prüfen. Er hat hiernach und nach Maßgabe des Ergebnisses der
Prüfung der Bauart, der Druckprobe und der inneren Untersuchung (8 11 Abs. I.)
den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Dampffasses festzusetzen. Die Vorlagen
sind von dem Sachverständigen mit Prüfungsvermerk zu versehen.