524 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
mit einem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugnis abzudrucken.
Uber die Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe ist von dem Sachpverständigen
“, Bescheinigung nach dem anliegenden Muster (Anlage B) auszustellen.
1—
8 12.
Die Abnahmeprüfung erfolgt am Benutzungsorte. Mit der Abnahme ist eine
Einstellung etwa vorhandener zum Dampffasse gehöriger Sicherheits= und Druck-
verminderungsventile zu verbinden. Über die Abnahmeprüfung ist von dem Sach-
— eine Bescheinigung nach dem anliegenden Muster (Anlage C) auszustellen.
–.
§ 13.
I. Sofern die gemäß §§ 10, 11 und 12 vorgenommenen Prüfungen zu Be-
anstandungen keinen Anlaß geben, darf das Dampffaß ohne weiteres in Betrieb
genommen werden.
II. Alle Bescheinigungen sind von dem Sachvperständigen, der die Abnahme
bewirkt hat, mit der Beschreibung und Zeichnung des Dampffasses zu verbinden,
einem Revisionsbuche (§ 17) vorzuheften und dem Besitzer auszuhändigen.
III. Das zweite Exemplar der Beschreibung und Zeichnung ist mit einer
Abschrift der Bescheinigungen von dem Sachverständigen dem Bezirksdirektor bezw.
dem Bergamt zu übersenden, während das dritte Exemplar bei den Akten des Sach-
verständigen verbleibt. ·
V. Betrieb und technische Antersuchungen der Dampffässer.
8 14.
Die Betriebsunternehmer der unter diese Verordnung fallenden Dampffässer
oder ihre mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter sowie die mit
der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, daß die Dampffässer, ihre Verschraubungen und Sicherheitsvorrichtungen
während des Betriebs bestimmungsgemäß benutzt und Dampffässer, die sich nicht
in gefahrlosem Zustande befinden, außer Betrieb gesetzt oder nicht in Betrieb ge-
nommen werden.
8 15.
I. Jedes unter diese Verordnung fallende, zum Betrieb aufgestellte Dampf-
faß, es mag unausgesetzt oder nur in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen