Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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526 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 
VI. Für die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedruckes gelten die 
gleichen Vorschriften wie für die regelmäßigen Druckproben der Dampflkessel. 
Dampffässer, die gemäß § 7 Abs. V ohne Sicherheitsvorrichtungen betrieben werden, 
sind nach Maßgabe des Dampfdruckes des Druckerzeugers zu prüfen, und zwar auch 
daun, wenn der Betriebsdruck des Dampffasses in der Regel durch Drosselung des 
Dampfes niedriger gehalten wird. Zugleich mit den Untersuchungen sind möglichst 
die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des Dampffasses festzustellen. 
Mit Wasserdruckproben ist eine Prüfung der Sicherheitsventile und der Manometer 
zu verbinden, wenn eine Vorrichtung zur Anbringung des Kontrollmanometers 
vorhanden ist. 
VII. Autoklaven (§ 7 Abs. III) sind nach je 60 Beschickungen, mindestens 
aber nach Ablauf von je vier Monaten innerlich zu besichtigen. Ihre regelmäßige 
Druckprobe ist mit dem zweifachen Betrage des zulässigen höchsten Betriebsdruckes 
auszuführen. Bei Autoklaven mit Innenverkleidung (Jnnenmantel) ist diese bei 
der Druckprobe zu entfernen. Wird gelegentlich der Erneuerung des Schutzmantels 
eine Druckprobe vorgenommen, so rechnet die Frist der nächstfälligen Druckprobe 
von diesem Zeitpunkte an. 
VIII. Zellstoffkocher mit innerem Schutzmantel sind bei jeder Entfernung des 
Mantels oder des größeren Teiles desselben der Druckprobe zu unterwerfen. Diese 
Kocher sind jedoch längstens in Zwischenräumen von vier Wochen durch einen von 
der Fabrikleitung vorzuschlagenden geeigneten Werksbeamten darauf zu untersuchen, 
ob Undichtigkeiten des inneren Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebnis 
jeder solchen Untersuchung ist von dem Werksbeamten in das im § 17 vorge- 
schriebene Revisionsbuch einzutragen. Die Anerkennung dieser Werksbeamten 
erfolgt durch die zuständige Behörde. 
8 17. 
Der Sachverständige hat den Befund der Untersuchung, die Höhe des Probe- 
druckes und etwaige Anderungen in der Belastung der Sicherheitsventile in ein 
-. Rewvisionsbuch einzutragen, für das der Vordruck (Anlage D) zu benutzen ist. 
Das Revisionsbuch ist vom Betriebsunternehmer des Dampffasses oder dem 
an seiner Stelle mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter zu 
beschaffen und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sachver- 
ständigen und dem Gewerbeaussichtsbeamten jederzeit eingesehen werden kann.
	        
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