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526 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
VI. Für die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedruckes gelten die
gleichen Vorschriften wie für die regelmäßigen Druckproben der Dampflkessel.
Dampffässer, die gemäß § 7 Abs. V ohne Sicherheitsvorrichtungen betrieben werden,
sind nach Maßgabe des Dampfdruckes des Druckerzeugers zu prüfen, und zwar auch
daun, wenn der Betriebsdruck des Dampffasses in der Regel durch Drosselung des
Dampfes niedriger gehalten wird. Zugleich mit den Untersuchungen sind möglichst
die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des Dampffasses festzustellen.
Mit Wasserdruckproben ist eine Prüfung der Sicherheitsventile und der Manometer
zu verbinden, wenn eine Vorrichtung zur Anbringung des Kontrollmanometers
vorhanden ist.
VII. Autoklaven (§ 7 Abs. III) sind nach je 60 Beschickungen, mindestens
aber nach Ablauf von je vier Monaten innerlich zu besichtigen. Ihre regelmäßige
Druckprobe ist mit dem zweifachen Betrage des zulässigen höchsten Betriebsdruckes
auszuführen. Bei Autoklaven mit Innenverkleidung (Jnnenmantel) ist diese bei
der Druckprobe zu entfernen. Wird gelegentlich der Erneuerung des Schutzmantels
eine Druckprobe vorgenommen, so rechnet die Frist der nächstfälligen Druckprobe
von diesem Zeitpunkte an.
VIII. Zellstoffkocher mit innerem Schutzmantel sind bei jeder Entfernung des
Mantels oder des größeren Teiles desselben der Druckprobe zu unterwerfen. Diese
Kocher sind jedoch längstens in Zwischenräumen von vier Wochen durch einen von
der Fabrikleitung vorzuschlagenden geeigneten Werksbeamten darauf zu untersuchen,
ob Undichtigkeiten des inneren Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebnis
jeder solchen Untersuchung ist von dem Werksbeamten in das im § 17 vorge-
schriebene Revisionsbuch einzutragen. Die Anerkennung dieser Werksbeamten
erfolgt durch die zuständige Behörde.
8 17.
Der Sachverständige hat den Befund der Untersuchung, die Höhe des Probe-
druckes und etwaige Anderungen in der Belastung der Sicherheitsventile in ein
-. Rewvisionsbuch einzutragen, für das der Vordruck (Anlage D) zu benutzen ist.
Das Revisionsbuch ist vom Betriebsunternehmer des Dampffasses oder dem
an seiner Stelle mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter zu
beschaffen und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sachver-
ständigen und dem Gewerbeaussichtsbeamten jederzeit eingesehen werden kann.