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528 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
8 20.
I. Von jeder Explosion eines überwachungspflichtigen Dampffasses ist der zu-
ständigen Behörde und dem Sachverständigen (§ 4) von dem Betriebsunternehmer
des Dampfasses oder seinem mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stell-
vertreter unverzüglich Mitteilung zu machen.
II. Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung eines Dampffasses durch
den Betrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, daß dadurch ein plötzlicher
Ausgleich der Spannungen innerhalb und außerhalb des Dampffasses stattfindet.
8 21.
In jedem Raume, in dem überwachungspflichtige Dampffässer aufgestellt sind,
ist eine Dienstvorschrift für Dampffaßwärter nach dem dieser Verordnung beigefügten
Muster (Anlage E) anzubringen. Die mit der Bedienung der Dampffässer be-
auftragten Arbeiter sind verpflichtet, die Dienstvorschriften genau zu befolgen.
VI. Schluß= und äülbergangsbestimmungen.
§ 22.
Dampffässer, die auf Grund vorgenommener Prüfungen in Betrieb genommen
worden sind, können, solange sie keiner neuen Anmeldung (8 10) bedürfen, bis
auf weiteres unbeanstandet weiter betrieben werden. Im übrigen sind für Dampf-
fässer, die bis jetzt noch nicht geprüft worden sind, sowie bei einer neuen An-
meldung — gleichgültig, ob sie neu gefertigt, erneut in Betrieb genommen oder
alt angekauft werden — die Bestimmungen dieser Verordnung im vollen Umfange
anzuwenden.
8 23.
I. Für die Prüfung der Dampffaßanlagen gemäß § 4 Ziff. 2 sind die Ge-
C.bühren nach Maßgabe der Anlage F von den Dampffaßbesitzern zu zahlen.
II. Die Festsetzung und Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch
den Bezirksdirektor bezw. das Bergamt.
§ 24.
Übertretungen dieser Verordnung durch die Betriebsunternehmer von Dampf-
fässern oder ihre mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter oder
die mit der Wartung betrauten Arbeiter werden, sofern nicht nach den Straf-