Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 529 
gesetzen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 = 
oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Die gleiche Strafe 
trifft die mit der Wartung betrauten Arbeiter, wenn sie den in Ausführung dieser 
Verordnung ergangenen Dienstvorschriften — Anlage E — zuwider handeln. 
8 26. 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung kann für einzelne 
Dampfdruckgefäße der zuständige Bezirksdirektor bezw. das zuständige Bergamt, für 
ganze Gattungen das Großh. Staatsministerium gewähren. 
8 26. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Weimar, den 24. April 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
 
	        
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