Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 537 
Anlage E. 
Dienstvorschriften für Dampffaß- Wärter. 
Die mit der Wartung der Dampffässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge 
zu tragen, daß die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzt werden und daß Dampf- 
fässer, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nichr in Betrieb bleiben. 
Insbesondere sind folgende Vorschriften genau zu beachten: 
Worbereitung zur Inbetriebnahme des Dampffasses. 
1. Der Wärter hat vor jeder Füllung des Dampffasses zu untersuchen, ob alle Vor- 
richtungen gangbar und ihre Verbindungen mit dem Dampffaß nicht verstopft sind. 
Ganz besondere Sorgfalt erfordert die Untersuchung des Sicherheitsventils und 
Manometers auf Gangbarkeit und freie Verbindung mit dem Dampffaß. 
2. Der Wärter hat zu beachten und Sorge zu tragen, daß alle Dichtungsflächen rein 
und möglichst frei von Beschädigungen sind. Die Dichtung der Verschlußöffnungen 
muß unter Verwendung geeigneten Materials sorgfältig ausgeführt werden. 
3. Beim Verschrauben der Verschlußöffnungen sind stets sämtliche Schrauben zu be- 
nutzen. Das Anziehen der Schrauben hat in vorsichtiger und gleichmäßiger Weise 
zu erfolgen. 
Die Benutzung außergewöhnlicher Mittel zum Anziehen (z. B. Aufstecken von 
Rohren auf die Schlüssel, Verwendung langer Stangen bei Flügelmuttern und 
Bügelverschlüssen oder Antreiben derselben durch Hammerschläge u. dergl. ist verboten. 
Alle Schrauben sind gleichmäßig stark und nicht stärker anzuziehen, als zur Her- 
stellung der Dichtung erforderlich ist. 
4. Bei Verschlüssen mit umlegbaren Schrauben (Gelenkschrauben), Klammerverschlüssen 
und in Schlitze eingelegte Schrauben ist festzustellen, daß durch die Sicherungen 
das Abrutschen der Muttern verhindert wird und die Muttern oder Unterlagscheiben 
voll aufliegen. 
5. Bei Bügelverschlüssen und Gelenkschrauben ist streng zu beobachten, daß nur genau 
passende Bolzen ordnungsmäßig benutzt werden. 
6. Fehlerhaft gewordene Verschlußteile (z. B. abgenutzte, rissige oder verbogene Schrauben, 
ausgebrochene oder schlotterige Muttern, verbogene Klammern u. dergl.) dürfen nicht 
verwendet werden. 
Betrieb des Dampffasses. 
7. Die Dampfabsperrventile und -Hähne dürfen nur langsam geöffnet werden. Be- 
sondere Vorsicht ist beim Einlassen des Dampfes anzuwenden, wenn der Dampf 
unterhalb einer dichtliegenden Füllmasse eintritt.
	        
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