Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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10. 
11. 
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14. 
(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 
Sobald und solange Druck in dem Dampffaß vorhanden ist, darf kein Nachziehen 
der Verschlußschrauben stattfinden, sondern erst nach Schließung der Dampfzuleitung 
und Ablassen des Druckes aus dem Dampffasse. 
. Alle Sicherheitsvorrichtungen (Sicherheitsventile, Manometer, Thermometer usw.) 
sind während des Betriebs zu beobachten, auch ist das Sicherheitsventil häufig 
auf Gangbarkeit zu prüfen. Jede Anderung der Belastung des Sicherheitsventils 
ist verboten. 
Der Dampf= beziehungsweise Arbeitsdruck soll die festgesetzte höchste Spannung 
nicht überschreiten. Tritt dieser Fall dennoch ein oder zeigen sich im Betriebe 
Schäden, Risse oder größere Undichtigkeiten am Dampffaß oder den Verschlüssen, 
so ist die Dampfzuleitung sofort zu schließen oder die Einwirkung des Feuers sofort 
aufzuheben (Siehe auch Nr. 14). 
Beim Schichtwechsel darf sich der abtretende Dampffaßwärter erst entfernen, wenn 
der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande übernommen hat. 
Außerbetriebsetzung des Dampffasses. 
Der Dampffaßwärter hat sich, bevor er die Verschlußschrauben löst, Gewißheit zu 
verschaffen, daß kein Druck im Dampffaß mehr vorhanden ist. Die Beobachtung, 
daß das Manometer keinen Druck mehr anzeigt, genügt hierfür nicht. (Vergl. 8§ 7 
Abs. VIII der Verordnung, betreffend die Aufstellung, die Einrichtung und den 
Betrieb der Dampffässer). 
Vor jeder längeren Außerbetriebsetzung des Dampffasses ist seine gründliche Reini- 
gung vorzunehmen. 
Schlußbestimmung. 
Von allen Schäden (Rissen, Abnutzung, starken Undichtigkeiten), die sich am Dampf- 
faß und seinem Zubehör zeigen, ist dem Vorgesetzten beziehungsweise dem Dampf- 
faßbesitzer oder seinem mit der Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter 
(§ 151 der Gew.-Ordn.) sofort Anzeige zu machen. 
(Nach § 24 der Verordnung, betreffend die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb 
von Dampffässern, werden Ubertretungen dieser Verordnung seitens der beauftragten Arbeiter, 
sofern nicht nach den Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt wird, mit Geldbuße bis zum 
Betrage von 60 4 oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft). 
 
	        
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