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(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
Für regelmäßige innere Untersuchungen, die durch eine Druckprobe ergänzt oder ersetzt
werden müssen, sind die Gebühren für eine regelmäßige Druckprobe zu berechnen.
Erimäßigte Gebühren sind nur dann zu berechnen, wenn die betreffenden Untersuchungen
an dem festgesetzten Tage zu Ende geführt worden sind.
Für begonnene Untersuchungen, die durch Verschulden des Dampffaßbesitzers oder
seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht beendet werden können, sowie
für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die entsprechenden Einzelsätze, und zwar
nach Spalte II zu berechnen.
Falls die Untersuchung mehrerer Dampffässer eines Besitzers an einem Tage vereinbart
ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene) Untersuchungen eine Gebühr nicht
erhoben, wenn die Untersuchung eines der Dampffässer in Angriff genommen ist.
.Kann an einem Tage überhaupt keine Untersuchung begonnen werden, so ist von dem
Dampffaßdesitzer, je nachdem es sich um eine Prüfung nach Abs. A., B. oder C. der
Gebührenordnung handelt, eine Gebühr nach A. 1, B. 1 oder C. 1, und zwar nach
Spalte II zu erheben.
Für außerordentliche Untersuchungen oder die nach Bestimmung der Landespolizei-
behörde in kürzeren Fristen auszuführenden Prüfungen (§ 18) sind die Gebühren wie
für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen.
7. Reisekosten oder andere Entschädigungen neben den Gebühren werden nicht erhoben.
8. Für die Prüfung alter Dampffässer, die bisher noch nicht geprüft waren, werden die
gleichen Gebühren wie für die Prüfung neuer Dampffässer erhoben.