Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

542 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 
Anlage H. 
A. Materialvorschriften. 
1. An Stelle des ersten Teils (Allgemeine Bestimmungen, I. Prüfungen, vergl. Reichs- 
Gesetzblatt 1909 S. 16) treten folgende Bestimmungen: 
„Alles zum Bau nicht befeuerter Dampffässer bestimmte Material muß zuver- 
lässig und von guter Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß= und Flußeisen 
den nachstehenden Anforderungen entsprechen. 
Für Schweißeisenbleche sowie für Flußeisenbleche der Sorte 1 genügen, soweit 
nicht in Einzelfällen vom Besteller für solche Bleche eine Prüfung durch Sachpver- 
ständige vorgeschrieben wird, zum Nachweis ihrer zuverlässigen Beschaffenheit 
Werkbescheinigungen auf Grund von Chargenproben und anderen vom Werke zum 
Nachweise der Güte ausgeführten Prüfungen. Für Flußeisenbleche der Sorte II 
und Flammofen-Flußeisenbleche der Sorte III ist der Nachweis zu erbringen, daß 
sie durch Sachverständige geprüft sind. Für andere zum Bau von Dampffässern 
bestimmte Materialien — wie Winkeleisen, Nieteisen, Niete, Anker, Stehbolzen, Rohre — 
sind keine Materialnachweisungen zu fordern, jedoch sind sie vom liefernden Werke 
im Umfange der nachstehenden Bestimmungen zu prüfen. Des Prüfungsnachweises 
bedarf es bei Schweiß-und Flußeisenblechen nicht, wenn die Zugfestigkeit der ersteren 
mit höchstens 30 kg / mmm, der letzteren mit höchstens 34 ko/mm in die Rechnung 
eingestellt werden soll.“ 
2. An Stelle des zweiten Teils (Schweißeisen, A. Bleche, II. Anzahl der Probestücke, 
vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 19) treten folgende Bestimmungen: 
„Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel 50 % zu prüfen und 
zwar sind den ausgewählten Blechen zur Hälfte Stücke zu Zug= und zur Hälfte zu 
Biegeproben in Längs= und Querfaser zu entnehmen.“ 
3. An Stelle des zweiten Teils (Schweißeisen, A. Bleche, III. Bezeichnung der Bleche, 
Ziff. 3, vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 19) treten folgende Bestimmungen: 
„Die Stempel müssen am fertigen Dampffaß nachgewiesen werden. Sie 
können fehlen, wenn Schweißeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als 
30 kg/mm, Flußeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als 34 kg/qmm in die 
Rechnung eingestellt werden. Im übrigen sind die Kesselprüfer befugt, in sinngemäßer 
Anwendung des Runderlasses des Königl. Preußischen Ministers für Handel und
	        
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