542 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
Anlage H.
A. Materialvorschriften.
1. An Stelle des ersten Teils (Allgemeine Bestimmungen, I. Prüfungen, vergl. Reichs-
Gesetzblatt 1909 S. 16) treten folgende Bestimmungen:
„Alles zum Bau nicht befeuerter Dampffässer bestimmte Material muß zuver-
lässig und von guter Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß= und Flußeisen
den nachstehenden Anforderungen entsprechen.
Für Schweißeisenbleche sowie für Flußeisenbleche der Sorte 1 genügen, soweit
nicht in Einzelfällen vom Besteller für solche Bleche eine Prüfung durch Sachpver-
ständige vorgeschrieben wird, zum Nachweis ihrer zuverlässigen Beschaffenheit
Werkbescheinigungen auf Grund von Chargenproben und anderen vom Werke zum
Nachweise der Güte ausgeführten Prüfungen. Für Flußeisenbleche der Sorte II
und Flammofen-Flußeisenbleche der Sorte III ist der Nachweis zu erbringen, daß
sie durch Sachverständige geprüft sind. Für andere zum Bau von Dampffässern
bestimmte Materialien — wie Winkeleisen, Nieteisen, Niete, Anker, Stehbolzen, Rohre —
sind keine Materialnachweisungen zu fordern, jedoch sind sie vom liefernden Werke
im Umfange der nachstehenden Bestimmungen zu prüfen. Des Prüfungsnachweises
bedarf es bei Schweiß-und Flußeisenblechen nicht, wenn die Zugfestigkeit der ersteren
mit höchstens 30 kg / mmm, der letzteren mit höchstens 34 ko/mm in die Rechnung
eingestellt werden soll.“
2. An Stelle des zweiten Teils (Schweißeisen, A. Bleche, II. Anzahl der Probestücke,
vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 19) treten folgende Bestimmungen:
„Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel 50 % zu prüfen und
zwar sind den ausgewählten Blechen zur Hälfte Stücke zu Zug= und zur Hälfte zu
Biegeproben in Längs= und Querfaser zu entnehmen.“
3. An Stelle des zweiten Teils (Schweißeisen, A. Bleche, III. Bezeichnung der Bleche,
Ziff. 3, vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 19) treten folgende Bestimmungen:
„Die Stempel müssen am fertigen Dampffaß nachgewiesen werden. Sie
können fehlen, wenn Schweißeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als
30 kg/mm, Flußeisenbleche mit keiner höheren Zugfestigkeit als 34 kg/qmm in die
Rechnung eingestellt werden. Im übrigen sind die Kesselprüfer befugt, in sinngemäßer
Anwendung des Runderlasses des Königl. Preußischen Ministers für Handel und