544 (Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
8. Bauvorschriften.
7. Abschnitt 1 Ziff. 1 (vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 29) wird wie folgt ergänzt:
„Gußeiserne Teile von Dampffässern, die zu den Wandungen zu rechnen sind,
müssen in der Regel mindestens den Anforderungen entsprechen, die in dem Rund-
erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. August 1909 (H.-M.-Bl.
S. 362) für Maschinenguß von hoher Festigkeit enthalten sind.
Anschlußstutzen bis 250 mm lichte Weite und 10 Atm. Beanspruchung, ferner
die in dem Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. Dezember 1910
(H.-M.-Bl. 1911 S. 6) bezeichneten gußeisernen Einzelteile von geringer Flächen-
ausdehnung werden nicht als Wandungsteile angesehen.
Im Kupolofen aus Gußeisen unter Zusatz von Schmiedeeisen oder Stahl her-
gestelltes Material wird dem Gußeisen gleichgestellt.“
8. Abschnitt! Ziff. 2 (vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 29) wird wie folgt ergänzt:
„Für andere Materialien als Schweiß= und Flußeisen oder Kupfer, die zu
Wandungsteilen zugelassen werden, insbesondere Formflußeisen und gewalzte oder
gehämmerte Bronze, ist durch einwandfreie Versuche im einzelnen Falle oder an
Hand allgemein anerkannter Versuchsergebnisse die zulässige Höchstfestigkeit festzusetzen.
Im Zweifelsfall ist die Prüfung des Dampffasses nach Abschnitt XIII der Bauvor-
schriften auszuführen. ·
Rohre aus Messing, Kupfer, gezogener Kupferbronze, Muntzmetall oder ähnlichen
Legierungen von gleicher Festigkeit dürfen, soweit sie auf Zug beansprucht werden,
bis zu 100 mm, auf Druck bis zu 200 mm verwendet werden; gußeiserne Rohre
auf Druck bis zu 100 mm lichte Weite.“
9. Abschnitt 11 Ziff. 3 (vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 29) wird wie folgt ergänzt:
„Bei der Schweißung dünner Bleche, deren rechnungsmäßige Stärke geringer als
10 mm ausfällt, wird empfohlen, die Wandstärke um den Betrag von 0,25 (10—8)
zu erhöhen, wenn s die rechnungsmäßige Stärke bedeutet. Bleche unter 7 mm Stärke
Bleche der Sorte III sollen nicht, und Flammofenbleche der Sorte II sowie und
Thomasbleche nur dann geschweißt werden, wenn ein nachträgliches Ausglühen des
Stückes stattfinden kann.“
10. In Abschnitt II Ziff. 4 (vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 30) werden die Worte
„bder Zug“ gestrichen.
11. Abschnitt III Ziff. 3 (vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 31) wird wie folgt ergänzt:
„Die Blechdicke soll nicht geringer als 7 mm genommen werden; nur bei
kleinen Dampffässern und solchen aus Kupfer oder Legierungen desselben (vergl.
Ziff. 8 dieser Ausnahmen) sind allenfalls dünnere Wandstärken zulässig.“