Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 545 
12. Abschnitt III Ziff. 4 (vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 31) erhält folgenden Nachsatz: 
„Von der Ausführung maschineller Nietung kann bei solchen Dampffässern 
Abstand genommen werden, welche wegen ihrer Größe erst am Verwendungsorte 
zusammengebaut werden können.“ 
13. Abschnitt III Ziff. 9 (vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 31) erhält folgenden Nachsatz: 
„Von dem Bohren der Löcher an den zum Dampffaß zusammengesetzten 
Blechen kann bei solchen Dampffässern Abstand genommen werden, welche wegen 
ihrer Größe erst am Verwendungsorte zusammengebaut werden können“. 
14. Die im Abschnitt XI Ziff. 3 (Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 43) enthaltenen zulässigen 
Beanspruchungen für Bügel- und Deckenträger gelten auch für andere Verschlußteile der 
Dampffässer. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.