Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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(Nr. 13.) Ausführungsgesetz zum Staatsvertrage zwischen dem Großherzogtum Sachsen und 
dem Königreich Preußen vom 18. Hul 1908, betreffend die Durchführung der 
Grundstückszusammenlegungen und der damit verbundenen Ablösungen im Groß- 
herzogtum Sachsen durch die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden 
— Zusammenlegungsgesetz —. Vom 28. Februar 1912. 
  
V# 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ausführung des Staats- 
vertrags zwischen dem Großherzogtum Sachsen und dem Königreich Preußen, 
betreffend die Durchführung der Grundstückszusammenlegungen und der damit ver- 
bundenen Ablösungen im Großherzogtum Sachsen durch die Königlich Preußischen 
Auseinandersetzungsbehörden vom 18. Juli 1908, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Wesen der Zusammenlegung. 
1. Zweck der Zusammenlegung. 
81. 
Die Zusammenlegung der Grundstücke hat den Zweck, für die durcheinander- 
liegenden, landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke einer Flur oder eines Flurteils 
(655 Abs. 2) deren verschiedenen Eigentümern als Ersatz Grundstücke von möglichst 
zusammenhängender Lage, guter Zugänglichkeit und Vorflut mit jedem sonst noch er- 
reichbaren Vorteil für die Bewirtschaftung zu gewähren.
	        
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