Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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56.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche 
Reich. 
Das 21. bis 25. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
4051. Protokoll, betr. die Fortsetzung des am 5. März 1902 in Brüssel zwischen 
dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten abgeschlossenen 
Vertrags über die Behandlung des Zuckers. Vom 17. März 1912. 
4052. Bekanntmachung über die Pauschbeträge, die von den Versicherungs- 
trägern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichten sind. 
Vom 16. März 1912. 
4053. Bekanntmachung, betr. die Zulassung von Börsentermingeschäften in An- 
teilen von Bergwerks= und Fabrikunternehmungen. Vom 4. April 1912. 
4054. Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Anderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 6. April 1912. 
4055. Bekanntmachung, betr. Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus 
China. Vom 2. April 1912. 
4056. Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 
durch Rumänien. Vom 13. April 1912. 
4057. Verordnung, betr. teilweises Inkrafttreten des Gesetzes, betr. den Aus- 
bau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrts- 
abgaben, vom 24. Dezember 1911. Vom 29. April 1912. 
4058. Bekanntmachung, betr. die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in 
Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen durch Rumänien und Portugal, die Inkraftsetzung 
des Abkommens in einer Anzahl britischer Kolonien und Protektorate 
sowie im französischen Protektorate Tunis und die dadurch erforderlich 
gewordenen Anderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs 
mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vom 
29. April 1912. 
4059. Bekanntmachung, betr. die Ratifikation des Internationalen Funken- 
telegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Argentinien, und den 
Beitritt Egyptens, von Bosnien und der Herzegowina und der portu- 
giesischen Kolonien zu dem Vertrage. Vom 26. April 1912.
	        
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