549
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 20. Weimar. 22. Juni 1912.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Alusstellung. Beschaffenheit und Betrieb von beweglichen Kraft-
maschinen (Bewegliche Dampfkessel und Motoren). Bom 25. April 1912, Seite 549. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt, Seite 560.
(Nr. 57.) Ministerialverordnung, betr. Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von beweglichen
Kraftmaschinen (Bewegliche Dampfkessel und Motoren). Vom 25. April 1912.
Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungs-
blatt S. 17) wird hierdurch über die Ausstellung, die Beschaffenheit und den Betrieb
von beweglichen Kraftmaschinen Folgendes verordnet:
A. Bewegliche Dampfkessel.
Geltungsbereich der Verordnung in bezug auf bewegliche
Dampfkessel.
81.
Den Bestimmungen dieser Verordnung sind alle beweglichen Dampfkessel unter—
worfen, soweit sie nicht vorübergehend auf schwimmenden und im Wasser beweg—
lichen Bauten aufgestellt sind oder zur Benutzung auf festen Schienenwegen (Loko-
motivkessel für Hauptbahnen, Nebenbahnen, Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen,
Heizkessel in Eisenbahnwagen, Koksausdrückmaschinen, Kranwagen, Trockenbagger
usw.) oder zur eigenen Fortbewegung ohne Schienenwege (z. B. Dampfpflüge) oder
für Dampffeuerspritzen bestimmt sind.
1912 76