(Aufstellung ꝛc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 551
II. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in
Anbauten von Gebäuden mit weicher Bedachung doder in Räumen,
die neben solchen mit leicht entzündlichem Inhalte liegen, ist nur gestattet, wenn
eine feuersichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände
des Aufstellungsraums einschließlich der Türen sind mindestens auf 1, m über
dem Fußboden feuersicher herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein.
Die Durchführung von UÜbertragungswellen durch die Trennungswand muß feuer-
sicher abgedichtet werden. Treibriemen, welche durch solche Wände hindurch geführt
werden sollen, sind mit feuersicheren Kästen zu umschließen, soweit sie in den
Räumen mit leicht entzündlichem Inhalte laufen.
III. Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Gebäuden
betrieben werden, muß so hoch ins Freie geführt werden, daß seine Ausmündung
bei weicher Bedachung austoßender Gebäude mindestens 5 m, bei harter Bedachung
mindestens 1,, m über die Firsten der Dachflächen hinausragt. Brennbare Gegen-
stände müssen von metallenen Rauchröhren mindestens 0; m entfernt bleiben.
Dieser Abstand kann bei der Durchführung durch das Dach auf O,65 m ermäßigt
werden, wenn der Ausschnitt im Dache eine gegen das Holzwerk mittelst Luft-
schicht isolierte Blechverkleidung erhält oder in anderer Weise wirksam isoliert wird.
IV. Auf freistehende, vorübergehend aufgestellte Bretterschuppen
zum Schutze beweglicher Dampfkessel finden sinngemäß die Bestimmungen des
Abs. III und die des Abs. I dann Anwendung, wenn ihr Abstand von benachbarten
Gebäuden mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung, von Schobern
oder Mieten weniger als 5 m beträgt.
V. Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb von
Gebäuden sind nachstehende Entfernungen des Rauchrohrs und der zur Heizung
dienenden Teile des Kessels einzuhalten:
a) von Gebäuden mit feuersicheren Umfassungswänden, massivem Dachkasten
und harter Dachung
mindestens 1 m von der Traufkante, sofern die Gebäude keine leicht
entzündlichen Gegenstände,
mindestens 3 m von der Traufkante, sofern sie solche Gegenstände enthalten;
b) von Gebäuden mit nicht feuersicheren Umfassungswänden oder mit weicher
Bedachung mindestens 5 m von der Traufkante;
c) von Schobern, Mieten, Holzvorräten, Waldbeständen mindestens 5 m.
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