Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung ꝛc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 551 
II. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel in 
Anbauten von Gebäuden mit weicher Bedachung doder in Räumen, 
die neben solchen mit leicht entzündlichem Inhalte liegen, ist nur gestattet, wenn 
eine feuersichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände 
des Aufstellungsraums einschließlich der Türen sind mindestens auf 1, m über 
dem Fußboden feuersicher herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein. 
Die Durchführung von UÜbertragungswellen durch die Trennungswand muß feuer- 
sicher abgedichtet werden. Treibriemen, welche durch solche Wände hindurch geführt 
werden sollen, sind mit feuersicheren Kästen zu umschließen, soweit sie in den 
Räumen mit leicht entzündlichem Inhalte laufen. 
III. Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Gebäuden 
betrieben werden, muß so hoch ins Freie geführt werden, daß seine Ausmündung 
bei weicher Bedachung austoßender Gebäude mindestens 5 m, bei harter Bedachung 
mindestens 1,, m über die Firsten der Dachflächen hinausragt. Brennbare Gegen- 
stände müssen von metallenen Rauchröhren mindestens 0; m entfernt bleiben. 
Dieser Abstand kann bei der Durchführung durch das Dach auf O,65 m ermäßigt 
werden, wenn der Ausschnitt im Dache eine gegen das Holzwerk mittelst Luft- 
schicht isolierte Blechverkleidung erhält oder in anderer Weise wirksam isoliert wird. 
IV. Auf freistehende, vorübergehend aufgestellte Bretterschuppen 
zum Schutze beweglicher Dampfkessel finden sinngemäß die Bestimmungen des 
Abs. III und die des Abs. I dann Anwendung, wenn ihr Abstand von benachbarten 
Gebäuden mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung, von Schobern 
oder Mieten weniger als 5 m beträgt. 
V. Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb von 
Gebäuden sind nachstehende Entfernungen des Rauchrohrs und der zur Heizung 
dienenden Teile des Kessels einzuhalten: 
a) von Gebäuden mit feuersicheren Umfassungswänden, massivem Dachkasten 
und harter Dachung 
mindestens 1 m von der Traufkante, sofern die Gebäude keine leicht 
entzündlichen Gegenstände, 
mindestens 3 m von der Traufkante, sofern sie solche Gegenstände enthalten; 
b) von Gebäuden mit nicht feuersicheren Umfassungswänden oder mit weicher 
Bedachung mindestens 5 m von der Traufkante; 
c) von Schobern, Mieten, Holzvorräten, Waldbeständen mindestens 5 m. 
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