552 (Aufstellung rc. v. beweglichen Kraftmaschinen.)
Die vorstehend angegebenen Entfernungen gelten für die Heizung der Kessel
mit Koks, Steinkohle und Steinkohle-Briketts. Werden zur Feuerung Braun-
kohlen, Torf, Holz oder andere zum Funkenwerfen neigende Brennstoffe benutzt,
so sind mindestens die doppelten Entfernungen einzuhalten.
VI. Der Betrieb beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen dder in
geringerer Entfernung als 5 m von denselben ist nur mit besonderer Genehmigung
der Ortspolizeibehörde zulässig.
VII. Die Umgebung beweglicher Dampfkessel ist beim Betrieb in einem Um-
kreise von mindestens 5 m von anderen als zur Heizung bestimmten leicht ent-
zündlichen Gegenständen frei zu halten.
VIII. Zur Verhütung von Brandschäden ist bei der Aufstellung von Loko-
mobilen im Freien auf die Richtung des herrschenden Windes gehörig Rücksicht
zu nehmen.
Beschaffenheit der beweglichen Dampfkessel.
8 4.
Jeder bewegliche, mit festen Brennstoffen geheizte Dampfkessel muß ver—
sehen sein:
1. mit einer wirksamen Einrichtung zur Vermeidung des Funkenauswurfs,
welche der Aufsicht des Kesselprüfers unterliegt. Soweit die angebrachte
Vorrichtung nicht bereits von dem Bezirksdirektor als eine wirksame Ein-
richtung im Sinne dieser Verordnung anerkannt worden ist, hat der Besitzer
des beweglichen Dampfkessels die Zuverlässigkeit dem zuständigen Kessel-
prüfer nachzuweisen;
2. mit einem durch eine Klappe verschließbaren Aschenfalle. Soweit die Bauart
oder die Betriebsweise des Kessels es gestattet, soll ein Aschenkasten ange-
bracht werden, der, solange sich glühender Brennstoff auf dem Roste befindet,
mit Wasser gefüllt zu halten ist.
Betrieb der beweglichen Dampfkessel.
85.
J. An der Betriebsstätte beweglicher Dampfkessel sind unter Verantwortung des
Besitzers oder seines Stellvertreters bereit zu halten:
1. das Revisionsbuch mit der Genehmigungsurkunde und den zugehörigen Zeich-
nungen, der Beschreibung sowie den Bescheinigungen über die Bauart-,