Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung ꝛc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 553 
Wasserdruck= und Abnahmeprüfung oder beglaubigte Abschriften dieser Papiere; 
diese sind den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzulegen; 
2. die Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter in der behördlich anerkannten 
Fassung und ein Abdruck dieser Verordnung für den Kesselwärter. 
II. Fehlen die unter I 1 und 2 bezeichneten Kesselpapiere oder enthält das 
Revisionsbuch keinen Vermerk über die im letztverflossenen Rechnungsjahr ausge- 
führte Prüfung, so kann die Ortspolizeibehörde den Betrieb bis auf weiteres 
untersagen. 
86. 
I. Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind während des Betriebs 
mit Wasserbehältern von hinreichendem Inhalt oder mit natürlichen Wasserentnahme- 
stellen (Teichen, Wasserläufen oder dergl.) betriebsfähig verbunden zu halten. 
II. Der Schornstein in Betrieb befindlicher beweglicher Dampfkessel ist min- 
destens alle 4 Wochen, die Rauchkammer, soweit eine solche vorhanden ist, vor 
jeder erneuten Inbetriebsetzung des Kessels zu reinigen. 
III. In der Nähe in Betrieb befindlicher Maschinen ist eine genügende Zahl 
von Löschgeräten bereit zu halten. 
87. 
I. Die Bedienung beweglicher Dampfkessel darf nur erfahrenen, zuverlässigen 
männlichen Wärtern im Alter von mindestens 18 Jahren anvertraut werden, welche 
die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorkehrungen und erlassenen Be- 
stimmungen kennen und anzuwenden verstehen und der deutschen Sprache in Wort 
und Schrift hinreichend mächtig sind. Die Kesselwärter haben bei den Kessel- 
untersuchungen den zuständigen Kesselprüfern ihre Sachkunde nachzuweisen. 
II. Der Kesselwärter muß den Kessel während des Betriebs unter ständiger 
Aufsicht halten. 
III. Vor der Fortbewegung beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen unter 
Dampf hat der Wärter den Druck soweit zu ermäßigen, daß das Abblasen von 
Dampf vermieden wird. Erforderlichenfalls ist das Feuer vom Roste zu entfernen. 
IV. Treten bei einer der im § 4 bezeichneten Einrichtungen gefahrdrohende 
Mängel hervor, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist der Betriebsunter- 
nehmer und an seiner Stelle der Kesselwärter verpflichtet, den Betrieb bis zur Be- 
seitigung der Mängel einzustellen.
	        
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