(Aufstellung ꝛc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 553
Wasserdruck= und Abnahmeprüfung oder beglaubigte Abschriften dieser Papiere;
diese sind den zuständigen Beamten auf Verlangen vorzulegen;
2. die Dienstvorschriften für Dampfkesselwärter in der behördlich anerkannten
Fassung und ein Abdruck dieser Verordnung für den Kesselwärter.
II. Fehlen die unter I 1 und 2 bezeichneten Kesselpapiere oder enthält das
Revisionsbuch keinen Vermerk über die im letztverflossenen Rechnungsjahr ausge-
führte Prüfung, so kann die Ortspolizeibehörde den Betrieb bis auf weiteres
untersagen.
86.
I. Die Speisevorrichtungen beweglicher Dampfkessel sind während des Betriebs
mit Wasserbehältern von hinreichendem Inhalt oder mit natürlichen Wasserentnahme-
stellen (Teichen, Wasserläufen oder dergl.) betriebsfähig verbunden zu halten.
II. Der Schornstein in Betrieb befindlicher beweglicher Dampfkessel ist min-
destens alle 4 Wochen, die Rauchkammer, soweit eine solche vorhanden ist, vor
jeder erneuten Inbetriebsetzung des Kessels zu reinigen.
III. In der Nähe in Betrieb befindlicher Maschinen ist eine genügende Zahl
von Löschgeräten bereit zu halten.
87.
I. Die Bedienung beweglicher Dampfkessel darf nur erfahrenen, zuverlässigen
männlichen Wärtern im Alter von mindestens 18 Jahren anvertraut werden, welche
die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorkehrungen und erlassenen Be-
stimmungen kennen und anzuwenden verstehen und der deutschen Sprache in Wort
und Schrift hinreichend mächtig sind. Die Kesselwärter haben bei den Kessel-
untersuchungen den zuständigen Kesselprüfern ihre Sachkunde nachzuweisen.
II. Der Kesselwärter muß den Kessel während des Betriebs unter ständiger
Aufsicht halten.
III. Vor der Fortbewegung beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen unter
Dampf hat der Wärter den Druck soweit zu ermäßigen, daß das Abblasen von
Dampf vermieden wird. Erforderlichenfalls ist das Feuer vom Roste zu entfernen.
IV. Treten bei einer der im § 4 bezeichneten Einrichtungen gefahrdrohende
Mängel hervor, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist der Betriebsunter-
nehmer und an seiner Stelle der Kesselwärter verpflichtet, den Betrieb bis zur Be-
seitigung der Mängel einzustellen.