Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung rc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 555 
bäude herausgeleitet werden. Brennbare Gegenstände müssen dabei von 
dem Rohre mindestens O, m und von seiner Mündung mindestens 1 m 
entfernt bleiben. Ersterer Abstand kann bei der Durchführung durch das 
Gebäude auf 0/,5 m ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt eine gegen das 
Holzwerk mittelst Luftschicht isolierte Blechverkleidung erhält oder in anderer 
Weise wirksam isoliert wird. 
4. Feuerstellen dürfen in dem Aufstellungsraum und den damit in offener Ver- 
bindung stehenden Räumen nicht benutzt werden. 
Bewegliche Explosionsmotoren, welche mit leichten Kohlenwasserstoffen oder mit 
offener Zündung betrieben werden, dürfen innerhalb von Gebäuden nur in abge- 
schlossenen, ausschließlich diesem Zwecke dienenden Räumen mit feuersicheren Wänden 
und Decken unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 und der beiden 
letzten Sätze von § 3 Abs. II betrieben werden. 
II. Beim Betriebe beweglicher Explosionsmotoren außerhalb von Gebäuden 
muß das Auspuffrohr von Motoren mit elektrischer oder Kompressionszündung 
von Schobern, Mieten, Waldbeständen und anderen leicht entzündlichen 
Gegenständen oder von der Traufkante von Gebäuden mit weicher Dachung 
mindestens 3,0 m entfernt bleiben. 
Werden die Motoren mit leichten Kohlenwasserstoffen oder mit offener Zün- 
dung (Glührohr) betrieben, so sind mindestens die doppelten Abstände einzuhalten. 
III. Die Umgebung der Motoren ist beim Betrieb in einem Umkreise von 
mindestens 3 m von leicht entzündlichen Gegenständen frei zu halten. 
IV. Die beweglichen Explosionsmotoren sind so aufzustellen, zu betreiben oder 
mit solchen Vorkehrungen zu versehen, daß Schädigungen oder Belästigungen der 
Nachbarn und des Publikums durch Geräusch, Geruch oder Rauch vermieden werden. 
Beschaffenheit der beweglichen Explosionsmotoren. 
8 11. 
1. Die Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren müssen so angebracht 
sein, daß eine gefährliche Erwärmung der Flüssigkeiten selbst bei andauerndem 
Betrieb ausgeschlossen ist. Die Behälter sind aus widerstandsfähigem Baustoffe 
mit dichten Verschlüssen herzustellen und müssen einen explosionssicheren Verschluß 
erhalten, der beim Füllen nicht entfernt zu werden braucht und nur entfernt 
werden darf, wenn der Motor außer Betrieb ist. Gläserne Flüssigkeitsstand-An- 
zeiger sind gegen Verletzungen sorgfältig zu schützen und absperrbar einzurichten.
	        
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