Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

556 (Aufstellung 2c. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 
II. Die Motoren sind mit einer geeigneten, gefahrlos zu handhabenden An- 
drehvorrichtung zu versehen. 
III. Bei Motoren mit offener Zündflamme ist um die Flamme und das Glüh- 
rohr ein Eisengehäuse anzubringen, dessen Mündungen mit engem Drahtgeflecht 
abzuschließen sind. 
IV. Das Anlaßgefäß von beweglichen Spiritusmotoren darf nicht mehr als 
1,1 Flüssigkeit fassen. 
Betrieb der beweglichen Explosionsmotoren. 
8 12. 
I. Das Füllen der Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren darf 
nur mittelst explosionssicherer Handkannen von höchstens 20 1 Inhalt oder mittelst 
geschlossener Rohrleitung unter Benutzung flammenstickender gepreßter Gase (z. B. 
Kohlensäure) oder von vollständig dichten Pumpen, z. B. Flügelpumpen, erfolgen. 
In letzterem Falle müssen die Druckrohrleitung und Flügelpumpe fest mit der be- 
weglichen Kraftmaschine verbunden sein. Das Vorratsfaß mit dem Brennstoffe 
muß mindestens 3 m von dem Motor entfernt sein. Das Füllen der Behälter 
darf nur beim Stillstande der Motoren und bei solchen zum Betriebe mit leichten 
Kohlenwasserstoffen (Benzin, Gasolin, Naphtha usw.) außerdem nur bei Tageslicht, 
Außenbeleuchtung des Raumes oder bei dunstsicher hergerichtetem elektrischem Glüh- 
lichte mit außerhalb liegendem Schalter vorgenommen werden. 
II. Bei Ausbesserungsarbeiten an Motoren mit elektrischer Zündung sind 
die Leitungsdrähte aus den Klemmen zu lösen. 
III. Bewegliche Motoren mit Vergasern, die durch offene Flammen geheizt 
werden, dürfen in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände nicht angelassen werden. 
IV. Der Betrieb von Motoren darf in der Dunkelheit nur bei angemessener 
Beleuchtung und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit geschlossenen, 
gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern erfolgen. Bei dem 
Betriebe von Motoren für Benzin und ährliche leichte Kohlenwasserstoffe innerhalb 
von Gebäuden müssen Sicherheitslampen oder dunstsicher hergerichtetes elektrisches 
Glühlicht mit außerhalb liegendem Schalter zur Beleuchtung verwendet werden. 
V. An der Betriebsstätte beweglicher Explosionsmotoren ist ein Abdruck dieser 
Polizeiverordnung zur Einsichtnahme des Wärters bereit zu halten.
	        
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