556 (Aufstellung 2c. v. beweglichen Kraftmaschinen.)
II. Die Motoren sind mit einer geeigneten, gefahrlos zu handhabenden An-
drehvorrichtung zu versehen.
III. Bei Motoren mit offener Zündflamme ist um die Flamme und das Glüh-
rohr ein Eisengehäuse anzubringen, dessen Mündungen mit engem Drahtgeflecht
abzuschließen sind.
IV. Das Anlaßgefäß von beweglichen Spiritusmotoren darf nicht mehr als
1,1 Flüssigkeit fassen.
Betrieb der beweglichen Explosionsmotoren.
8 12.
I. Das Füllen der Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren darf
nur mittelst explosionssicherer Handkannen von höchstens 20 1 Inhalt oder mittelst
geschlossener Rohrleitung unter Benutzung flammenstickender gepreßter Gase (z. B.
Kohlensäure) oder von vollständig dichten Pumpen, z. B. Flügelpumpen, erfolgen.
In letzterem Falle müssen die Druckrohrleitung und Flügelpumpe fest mit der be-
weglichen Kraftmaschine verbunden sein. Das Vorratsfaß mit dem Brennstoffe
muß mindestens 3 m von dem Motor entfernt sein. Das Füllen der Behälter
darf nur beim Stillstande der Motoren und bei solchen zum Betriebe mit leichten
Kohlenwasserstoffen (Benzin, Gasolin, Naphtha usw.) außerdem nur bei Tageslicht,
Außenbeleuchtung des Raumes oder bei dunstsicher hergerichtetem elektrischem Glüh-
lichte mit außerhalb liegendem Schalter vorgenommen werden.
II. Bei Ausbesserungsarbeiten an Motoren mit elektrischer Zündung sind
die Leitungsdrähte aus den Klemmen zu lösen.
III. Bewegliche Motoren mit Vergasern, die durch offene Flammen geheizt
werden, dürfen in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände nicht angelassen werden.
IV. Der Betrieb von Motoren darf in der Dunkelheit nur bei angemessener
Beleuchtung und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit geschlossenen,
gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern erfolgen. Bei dem
Betriebe von Motoren für Benzin und ährliche leichte Kohlenwasserstoffe innerhalb
von Gebäuden müssen Sicherheitslampen oder dunstsicher hergerichtetes elektrisches
Glühlicht mit außerhalb liegendem Schalter zur Beleuchtung verwendet werden.
V. An der Betriebsstätte beweglicher Explosionsmotoren ist ein Abdruck dieser
Polizeiverordnung zur Einsichtnahme des Wärters bereit zu halten.