(Aufstellung ꝛc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 557
Lagerung der leichten Kohlenwasserstoffe zum Betriebe von
Explosionsmotoren.
§ 13.
Übersteigt der Vorrat an Benzin und anderen leichten Kohlenwasserstoffen, die
zum Betriebe der Motoren beschafft werden, die Menge von 200 kg, so dürfen
diese Vorräte nicht auf dem Motor geführt werden, sondern sind besonders zu be-
fördern und zu lagern. Im übrigen müssen alle Lagergefäße, welche solche Flüssig-
keiten enthalten, unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 11 und 12 aus Eisen
hergestellt und mit explosionssicherem Verschluß mindestens 5 m von leicht entzünd-
lichen Gegenständen entfernt aufbewahrt werden; Mengen über 300 kg dürfen
nur nach Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, und zwar im Freien in einer min-
destens 20 m von Gebäuden oder leicht entzündlichen Gegenständen entfernten, dicht
überdeckten Grube, die auszumauern oder gut abzustützen ist, oder in besonderen
Schuppen mit vertiefter undurchlässiger Sohle bei Einhaltung desselben Abstandes
derart gelagert werden, daß der Raum innerhalb der Grube oder Vertiefung die
aufbewahrten Flüssigkeiten im Falle einer Beschädigung oder Undichtigkeit der Be-
hälter völlig zu fassen vermag. Die vertieft anzulegende Sohle muß auch bei der
Lagerung von Mengen unter 300 kg hergestellt werden.
C. Elektrisch betriebene Motoren.
14.
I. Bewegliche Motoren dieser Art dürfen ohne Beschränkung hinsichtlich der
Aufstellung betrieben werden. Die Stromzuführung zwischen der festen Leitung
und den Motoren muß durch gut isolierte und isoliert aufgehängte Leitungen er-
folgen. Anschlußkasten, Schalter, Kollektoren, Sicherungen und Anlasser sind so
zu schützen, daß von denselben keine Funken ins Freie treten können. Für die
Anforderungen an die Beschaffenheit und die Benutzung solcher Motoren sind die
jeweiligen von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften für die Errichtung
elektrischer Starkstromanlagen maßgebend.
II. An der Betriebsstätte ist ein Abdruck dieser Verordnung zur Einsichtnahme
für den Wärter bereit zu halten.
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