Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

558 (Aufstellung r2c. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 
O. Allgemeines. 
§ 15. 
I. Als feuersichere Umfassungswände im Sinne dieser Verordnung gelten zur- 
zeit neben massiven und Betonwänden, verputzte Ziegelsteinfachwerkwände, Monier= 
und Rabitzwände, Gips= und Kunststeinplattenwände, sofern die Fugen dicht ver- 
strichen sind. 
II. Als harte Bedachungen im Sinne dieser Verordnung gelten nur solche, 
bei welchen keine leicht feuerfangenden Stoffe verwendet werden. Gut besandete 
Dachpappe gilt als harte Bedachung. Jede andere Art der Bedachung, bei welcher 
leicht entzündliche Stoffe allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen in irgend 
einer Weise verwendet werden (z. B. Ziegeldachung mit Strohdockenunterlagen, 
Dachleinwand, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Holz= und Schindeldachung), gilt als 
weiche Bedachung. 
III. Den Petroleum= und Benzinmotoren im Sinne dieser Verordnung werden 
solche, welche mit anderen Kohlenwasserstoffen betrieben werden, gleichgestellt. Als 
leichte Kohlenwasserstoffe gelten solche mit einem Entflammungspunkt unter 21° C 
(vergl. Klasse I der Verordnung betr. den Verkehr mit Mineralölen). 
IV. Kraftfahrzeuge (Automobile), die mit Spiritus, Kohlenwasserstoffen oder 
elektrisch betrieben werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Abschnitte B 
und C dieser Verordnung. 
16. 
I. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung 
und den Betrieb beweglicher Kraftmaschinen ist neben dem Betriebsunternehmer 
der von diesem bestellte Wärter verantwortlich. Als Betriebsunternehmer im Sinne 
dieser Verordnung gilt derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb 
stattfindet. 
II. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Inbetrieb- 
nahme und Beschaffenheit der beweglichen Kraftmaschinen sind die Besitzer der 
Maschine, und wenn dies Vereine sind, deren Vorstandsmitglieder verantwortlich. 
III. Die Wärter beweglicher Kraftmaschinen sind von den nach Abs. I und II 
zunächst verantwortlichen Personen soweit erforderlich vor der Inbetriebnahme mit 
der Bedienung der Maschine und den vorstehenden Vorschriften vertraut zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.