558 (Aufstellung r2c. v. beweglichen Kraftmaschinen.)
O. Allgemeines.
§ 15.
I. Als feuersichere Umfassungswände im Sinne dieser Verordnung gelten zur-
zeit neben massiven und Betonwänden, verputzte Ziegelsteinfachwerkwände, Monier=
und Rabitzwände, Gips= und Kunststeinplattenwände, sofern die Fugen dicht ver-
strichen sind.
II. Als harte Bedachungen im Sinne dieser Verordnung gelten nur solche,
bei welchen keine leicht feuerfangenden Stoffe verwendet werden. Gut besandete
Dachpappe gilt als harte Bedachung. Jede andere Art der Bedachung, bei welcher
leicht entzündliche Stoffe allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen in irgend
einer Weise verwendet werden (z. B. Ziegeldachung mit Strohdockenunterlagen,
Dachleinwand, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Holz= und Schindeldachung), gilt als
weiche Bedachung.
III. Den Petroleum= und Benzinmotoren im Sinne dieser Verordnung werden
solche, welche mit anderen Kohlenwasserstoffen betrieben werden, gleichgestellt. Als
leichte Kohlenwasserstoffe gelten solche mit einem Entflammungspunkt unter 21° C
(vergl. Klasse I der Verordnung betr. den Verkehr mit Mineralölen).
IV. Kraftfahrzeuge (Automobile), die mit Spiritus, Kohlenwasserstoffen oder
elektrisch betrieben werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Abschnitte B
und C dieser Verordnung.
16.
I. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung
und den Betrieb beweglicher Kraftmaschinen ist neben dem Betriebsunternehmer
der von diesem bestellte Wärter verantwortlich. Als Betriebsunternehmer im Sinne
dieser Verordnung gilt derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb
stattfindet.
II. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Inbetrieb-
nahme und Beschaffenheit der beweglichen Kraftmaschinen sind die Besitzer der
Maschine, und wenn dies Vereine sind, deren Vorstandsmitglieder verantwortlich.
III. Die Wärter beweglicher Kraftmaschinen sind von den nach Abs. I und II
zunächst verantwortlichen Personen soweit erforderlich vor der Inbetriebnahme mit
der Bedienung der Maschine und den vorstehenden Vorschriften vertraut zu machen.