Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Aufstellung ꝛc. v. beweglichen Kraftmaschinen.) 559 
§ 17. 
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann der Bezirksdirektor 
gewähren. 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern 
nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 M bestraft, 
an deren Stelle im Unvermögensfall entsprechende Haft tritt. 
8 19. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung unter Aufhebung 
aller früheren, denselben Gegenstand betreffenden Verordnungen in Kraft. 
Weimar, den 25. April 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
 
	        
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