Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

568 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo 
Listen über gelbe Karten nicht geführt werden, zu durchstreichen. 
Die Ausfüllung des Vermerkes „Verwendbar für die Zeit seit dem 
. .. ten“ hat auch ohne Antrag stets dann zu erfolgen, wenn in die Karte für 
die Zeit vor ihrer Ausstellung Marken einzukleben sind. Wird die Ausfüllung des 
Vermerkes vom Versicherten beantragt, so ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, 
da die Gefahr naheliegt, daß Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit 
eröffnen wollen, Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Rente zu erheben, 
Anträge auf Ausfüllung stellen. Es sind daher die tatsächlichen Verhältnisse sorg- 
fältig zu prüfen und nötigenfalls die Versicherungsanstalten, die nachträglich be- 
lastet werden sollen, zu hören. Wenn die Karte auf Antrag des Versicherten oder 
seines Arbeitgebers auf mehr als 6 Monate zurück für verwendbar erklärt werden 
soll, ist vor der Ausstellung eine Außerung der Versicherungsanstalten herbeizu- 
führen. Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen 
werden (88 1442, 1443). 
Deer Vermerk ist, sofern er nicht auszufüllen ist, zu durchstreichen. 
Die Karte erhält die Nummer 1. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort 
und Geburtszeit sowie der Wohnort, soweit möglich auch Straße und 
Hausnummer des Inhabers einzutragen, bei Angabe mehrerer Vornamen 
ist der Rufname zu unterstreichen. Bei Frauen ist der Vorname des Mannes 
und der Vorname der Frau, ferner der Zuname des Mannes und der Geburts- 
name der Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Witwe) des Karl Anton Schulz, 
Clara geb. Schäfer. Hierbei ist zur Unterscheidung des Versicherten von anderen 
Personen besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben 
der allgemeinen Bezeichnung „Arbeiter“, „Gehilfe“, „Geselle“ usw., wenn möglich, 
auch der besondere Berufszweig, in dem der Versicherte bei Ausstellung 
der Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirtschaftlicher Arbeiter“, „Schlosser- 
geselle“ usw. Dabei ist zu beachten, daß auch Personen, welche die Gesellenprüfung 
nicht bestanden haben, als Gesellen bezeichnet werden können. 
Eintragungen oder Merkmale, die durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, sind 
unzulässig und strafbar (§§ 1424, 1495). JIusbesondere darf die Person des 
Arbeitgebers nicht in die Karte eingetragen werden. Karten, die dagegen verstoßen, 
hat jede Behörde, der sie zugehen, nach § 1424 einzubehalten.
	        
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