Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 569 
2. Abschnitt: Der Amtausch der Quittungskarten. 
8. Die Karten werden der Regel nach erst dann umgetauscht, wenn die für 
das Einkleben von Marken bestimmten Felder gefüllt sind oder wenn seit Aus- 
stellung der Karte eine Zeit von annähernd 2 Jahren verflossen ist (§§ 1419, 
1420). Die QOnittungskarten von Personen, die zur Ableistung ihrer Militär- 
dienstzeit eingezogen werden, können auch aufgerechnet werden, wenn sie noch nicht 
ganz mit Marken gefüllt sind. In diesen Fällen ist eine neue Karte nicht aus- 
zustellen und auf der Vorderseite der über die abgegebene Karte zu erteilenden Auf- 
rechnungsbescheinigung zu vermerken „Neue Karte nicht ausgestellt“. Auf seine 
Kosten kann jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Karte gegen 
Rückgabe der alten verlangen (8 1415). 
Bei dem Umtausch der Karte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
A. die Aufrechnung der alten KNarte, 
B. die Ausstellung der GBescheinigung über die aus der Aufrechnung sich 
ergebenden Endzahlen, 
C. die Ausstellung der neuen Karte, 
D. die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Gersicherungsanstalt. 
A. Die Aufrechnung der alten Karte. 
9. Die alte Karte wird sogleich nach Rückgabe auf ihrer Innenseite an 
der durch den Vordruck bezeichneten Stelle nach folgenden Grundsätzen aufgerechnet: 
I. Die in der Karte durch Marken nachgewiesenen Beitrags wochen sind 
ohne Rücksicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versicherungs- 
anstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammenzurechnen; das 
Zahlenergebnis ist für jede Lohnklasse getrennt in die entsprechenden Spalten 
der Tabelle einzutragen. Hierbei sind auch die etwa übertragenen Marken 
zu berücksichtigen, die als ungültig bezeichneten Marken aber wegzulassen. 
II. An der vorgesehenen Stelle sind die Militärdienste und Krankheiten, 
die für den Zeitraum vom Tage der Verwendbarkeit der Karte bis zu 
ihrer Aufrechnung nachgewiesen werden, nach dem Datum des Be- 
ginns und der Beendigung der einzelnen Militärdienste und Krankheiten 
einzutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitrags- 
wochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Militär- 
dienste und Krankheiten ist nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krank- 
1912 79
	        
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