Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

570 (Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 
heitszeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle einzutragen sind, 
so können Krankheitszeiten unter handschriftlicher Anderung des Vordruckes 
auch in die für geleistete Militärdienste bestimmten Spalten, soweit sie für 
diese nicht verwendet werden, eingetragen werden. 
III. Soweit die aufrechnende Krankenkasse selbst Krankenhilfe gewährt hat, be- 
darf es einer besonderen Bescheinigung nicht. Im übrigen genügt zum 
Nachweis einer Krankheit die Bescheinigung des Vorstandes der 
Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse, der knappschaftlichen 
Krankenkasse, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 
oder der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse 
(§ 1438 Abs. 2 und Artikel 68 des Einführungsgesetzes). Für die Zeit, 
die über die Dauer der von den Kassen zu gewährenden Krankenhilfe oder 
der Fürsorge während der Genesung hinausreicht, sowie für Personen, die 
einer solchen Kasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung des Ge- 
meindevorstandes (§ 1438 Abs. 2). Für die in Reichs= und Staats- 
betrieben Beschäftigten kann die Bescheinigung über die Krankheit durch 
die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 1438 Abs. 3). Die An- 
erkennung sonstiger Nachweise (z. B. von Zeugnissen von Arzten oder 
Krankenhäusern über die Krankheit usw.) ist nicht ausgeschlossen. 
Für die Eintragung einer Krankheit ist im einzelnen folgendes zu 
beachten: 
a) Krankheiten, die durch Bescheinigungen der Kassenvorstände oder der Ge- 
meindevorstände nachgewiesen werden, sind nur dann zu berücksichtigen, 
wenn sie nach dem unten abgedruckten, probeweise ausgefüllten Formular 
bescheinigt sind. 
Krankheitsbescheinigung. 
(§ 1438 der Reichsversicherungsordnung.) 
  
  
Der Miaurergeselle rnst Mrause, in Frerporsifz, geboren im Jahre 1855 zu Hangewiesen, Kreis 
Heren (Mitglied der unterzeichneten Ortskrankenkasse), war vom 70. NuII 79170 bis zum 73. Sepkernber 7970 
krank und arbeitsunfähig. 
Der Erkrankte hat sich die Krankheit weder vorsätzlich noch bei Begehung eines durch strafgerichtliches 
Urteil festgestellten Verbrechens oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen; 
er war vor Beginn der Krankheit der Invalidenversicherungspflicht unterworfen und hat berufsmäßig und nicht 
lediglich vorübergehend Lohnarbeit verrichtet. 
IAmenau, den 14. Sepfember 1972. 
Allgemeine Ortskrankenkasse. 
AHerrmann. 
(Siegel.)
	        
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