Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 571 
b) Es sind nur solche Krankheiten einzutragen, die mindestens eine volle 
Beitragswoche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben. 
Ic) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zuge- 
zogen haben, sind nicht einzutragen. 
d) Krankheiten von Personen, die sich, nachdem die Versicherungspflicht fort- 
gefallen ist, freiwillig weiterversichern oder die vor Beginn der Krankheit 
eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung 
überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt haben, sind, 
soweit sie in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu berücksichtigen. 
e) Ergibt sich, daß der Erkrankte durch die Krankheit nicht verhindert 
gewesen ist, seine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung fort- 
zusetzen, oder sind für die Dauer der Krankheit wegen Fortsetzung des 
die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisses 
Beitragsmarken entrichtet worden, so ist die Eintragung abzulehnen. 
f) Wenn die Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die 
weitere Dauer nicht eingetragen. 
8) Die an eine Krankheit sich anschließende, mit Arbeitsunfähigkeit ver- 
bundene Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe 
gilt für die Dauer von acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die 
durch Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett ver- 
anlaßt ist. 
IV. Geleistete Militärdienste werden durch Vorlegung der Militär- 
papiere nachgewiesen (§ 1438 Abs. 1). 
Die Eintragung von Militärdiensten ist zu versagen: 
a) bei solchen, die nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden 
haben; für die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten werden 
jedoch auch freiwillig geleistete Militärdienste angerechnet; 
b) bei Militärdiensten während der freiwilligen Weiterversicherung; 
c) wenn der Inhaber der Karte vor Beginn der Militärdienste eine die 
Versicherungspflicht begründende Beschäftigung über- 
haupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat. 
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