(Ausstellung 2c. v. Quittungskarten.) 577
zufordern und die fehlenden Marken einzukleben. Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung zur Leistung rückständiger Beiträge innerhalb der gesetzten Frist nicht
nach, so ist das Beitreibungsverfahren gemäß §§ 28, 29 einzuleiten. Die Beiträge
gelten in dem Augenblicke der Ablieferung des Betrags in Geld oder Marken an
das Versicherungsamt als entrichtet.
19. Sind in einer Karte Marken einer zu niedrigen Lohnklasse ein-
geklebt, so hat das Versicherungsamt von dem verpflichteten Arbeitgeber den Unter-
schied zwischen den zu niedrigen Marken und den richtigen Marken einzuziehen und
gegen Einsendung des eingezogenen Geldbetrags von der Versicherungsanstalt die
richtigen Marken einzufordern. Diese sind in die Karten einzukleben und die zu
niedrigen Marken zu vernichten.
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf ge-
setzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der
Karte unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk „„Marken
vernichtet“" sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu
setzen. Der Vernichtungsvermerk ist auch bei Übertragung der Marken zulässig,
wenn die alten Marken nicht mehr vorhanden sind.
20. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten
auheimzustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu
zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsver-
fahren abzusehen, die Karte mit den minderwertigen Marken aufzurechnen, Auf-
rechnungsbescheinigung zu erteilen und dem Versicherten eine neue Karte aus-
zustellen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Die aufgerechnete Karte ist mit den entstandenen Vorgängen der Versicherungs-
anstalt einzusenden.
21. Sind zu viel Marken beigebracht, so hat das Versicherungsamt die über-
schießenden Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten und den Wert der ver-
nichteten Marken zur Rückzahlung an die Beteiligten von der Versicherungsanstalt
einzufordern.
22. Ein Berichtigungsverfahren wegen angeblicher Verwendung von Marken
einer zu hohen Lohnklasse hat das Versicherungsamt nur einzuleiten, wenn
dargetan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht über eine Versicherung
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