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in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 1248). Wird das Ver-
fahren eingeleitet, so sind die zu hohen Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten,
die richtigen Marken von der Versicherungsanstalt einzufordern und einzukleben.
Der überschießende Wert der verwendeten Marken ist von der Versicherungsanstalt
zur Rückzahlung an die Beteiligten einzufordern.
23. Sind Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt beigebracht,
so sind die Marken der richtigen Versicherungsanstalt in der Weise einzukleben, daß
das Versicherungsamt den Wert der zu vernichtenden Marken von der unrichtigen
Versicherungsanstalt und die erforderliche Zahl von Beitragsmarken von der rich-
tigen Versicherungsanstalt einfordert.
24. Soweit die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen, knappschaftliche
Krankenkassen oder besondere Hebestellen erfolgt (§§ 1447—1457), bleibt diesen die
Durchführung des Berichtigungsverfahrens überlassen. Den Wert der nachträglich
von ihnen beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht ratsam
erscheint, eine frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Bei-
trage einzuziehen.
25. Die Versicherungsämter können an Stelle der Vernichtung von Marken
die Karte nach den Vorschriften des 3. Abschnitts erneuern (§ 1463). Bei der
Übertragung des Inhalts sind nur die gültigen Eintragungen zu berücksichtigen,
die vernichteten Marken also außer Betracht zu lassen. Die eingezogene Karte ist
nach Ziff. 16, III zu behandeln.
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Karten vernichtet
worden, so sind gleichzeitig die Aufrechnungen und die von den Inhabern der
Karte zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnungen zu
berichtigen. Bei Berichtigung der Karte sind die eingeklebten Marken zu entwerten.
26. Ergibt sich bei der Aufrechnung oder Erneuerung von Karten, daß
Marken in unvorschriftsmäßiger Weise verwendet sind, so hat die Ausgabestelle,
sofern die Beteiligten mit der Berichtigung einverstanden sind, diese nach den vor-
stehenden Bestimmungen herbeizuführen.
Ergibt sich die Notwendigkeit einer Berichtigung bei der Uberwachung, so
haben die überwachenden Organe, Behörden oder Beamten, sofern die Beteiligten
mit der Berichtigung einverstanden sind, nach § 1469 die Berichtigung selbst vor-
zunehmen.