580 (Ausstellung ꝛc. v. Quittungskarten.)
29. Erneuerung (Ersetzung) von Quittungskarten. Auf die
Erneuerung (Ersetzung) der Karten finden die Bestimmungen unter Ziff. 16, 17
entsprechende Anwendung. Eine Erneuerung der Karte B durch Ausstellung einer
Karte à hat stattzufinden, wenn ein Versicherter zu Unrecht eine Karte B benutzt
und umgekehrt.
30. Berichtigung von Quittungskarten. Do die freiwillige Ver-
sicherung in jeder beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet eine Berichtigung
von Karten nur statt, wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt ver-
wendet sind. In diesem Falle ist gemäß Ziff. 23 zu verfahren.
IV. Teil.
Schlußbestimmungen.
31. Fehlt einem Versicherten die Karte, weil sein Arbeitgeber die bis-
herige Karte widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte mit der
auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und
durch Vermittlung der zuständigen Polizeibehörde dem Arbeitgeber die alte Karte
abzunehmen und seine Bestrafung auf Grund des § 1490 Ziff. 5 herbeizuführen.
Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln.
Ist die Karte bei einer Krankenkasse hinterlegt, so ist sie von dort beizuziehen.
Fehlt einem Versicherten die Karte, weil er es unterlassen hat, sie sich von
dem früheren Arbeitgeber zurückgeben zu lassen, obwohl dieser zur Aushändigung
bereit ist, so hat die Ausgabestelle auf den Versicherten einzuwirken, daß er die
Karte im eigenen Interesse beschafft. Dieser Einwirkung kann in geeigneten Fällen
(z. B. bei kontraktbrüchigen Versicherten) von der Ortspolizeibehörde durch An-
drohung und Verhängung von Geldstrafen bis zu 10 -# Nachdruck verschafft werden.
Auch kann die Ausgabestelle die Karte auf Kosten des Versicherten beschaffen. Wird
die Karte nicht beigebracht und läßt sich ihre Nummer nicht sicher feststellen, so
erhält die neue Karte die Nummer 1.
32. Den Versicherten, welche einer Sonderanstalt (81360 flgd.) angehören,
ist die Karte auf ihren Antrag jederzeit aufzurechnen. Bescheinigte Militärdienste
und Krankheiten sind bei der Aufrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
für die Zeit zwischen dem Verwendbarkeitstage der aufzurechnenden Karte und dem
Tage des Eintritts in die Kasseneinrichtung nachgewiesen werden. Auf die Vorder-