(Ausstellung ꝛc. v. Quittungskarten.) 681
seite der Aufrechnungsbescheinigung ist unten der Vermerk zu setzen: „Neue Karte
nicht ausgestellt“. Eine neue Karte ist erst beim Ausscheiden des Versicherten aus
der Sonderanstalt auszustellen, und zwar auf Grund dieser Aufrechnungsbeschei-
nigung oder einer vom Versicherten vorzulegenden Austrittsbescheinigung. Hierbei
ist in die neue Karte die Zahl einzutragen, die auf die in der Aufrechnungs= oder
Austrittsbescheinigung bezeichnete Karte folgt. Wird diese Aufrechnungs= oder Aus-
trittsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte die Nummer, welche
auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt ausgestellten Karte, soweit diese
zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1.
33. Die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Karte sowie die
Erteilung der Bescheinigung erfolgen kosten= und gebührenfrei.
34. Alle Eintragungen sind deutlich und ohne Rasuren mit einer Tinte
zu bewirken, welche weder verbleicht noch verwischt oder abdruckt, mit Ort und
Datum zu versehen und durch Beidruck des Siegels zu beglaubigen. Einer Unter-
schrift des Beamten bedarf es nur in dem Falle der Ziff. 16, II. Häufig wieder-
kehrende Eintragungen können vorbehaltlich der Bestimmung in Ziff. 35 durch Druck
oder durch Stempelung erfolgen. Korrekturen dürfen nur durch ein-
faches Durchstreichen bewirkt werden, sie sind mit dem Datum zu ver-
sehen und durch Beidruck des Siegels zu beglaubigen.
Bei allen mit der Ausstellung, dem Umtausch, der Erneuerung und der Be-
richtigung von Karten zusammenhängenden Geschäften ist darauf zu achten, daß dem
Versicherten wiederholte zeitraubende Gänge und sonstige Weite-
rungen erspart bleiben. Auch dürfen den Arbeitgebern und den Versicherten
im Verkehr mit den Ausgabestellen Portokosten nicht entstehen.
35. Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Versiche-
rungsanstalt die erforderliche Anzahl von Formularen zu Karten und Auf-
rechnungsbescheinigungen kostenlos zur Verfügung gestellt, Formulare,
in denen der Name der Versicherungsanstalt vorgedruckt ist,
dürfen nicht geliefert werden. Die spätere Ergänzung des Vorrats hat
die Ausgabestelle bei der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen.
Weimar, den 18. Mai 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.