Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Der unter B bezeichnete Satz für die Klasse III findet auch An- 
wendung, wenn 
a) die Kosten von dem Staatsangehörigen nicht selbst, sondern für ihn von 
einer dritten Person, der die Unterhaltspflicht ihm gegenüber obliegt 
und die im Großherzogtum Sachsen staatsangehörig und zur Staats- 
steuer veranlagt ist, oder von einer auf Grund der reichsgesetzlichen 
Krankenversicherung errichteten Krankenkasse gezahlt werden, 
b) der Pflegling auf Kosten der Großherzoglichen Staatskasse oder einer 
Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums oder einer 
auf Grund der reichsgesetzlichen Krankenversicherung errichteten Kranken- 
kasse, die ihren Sitz im Großherzogtum Sachsen hat, aufgenommen ist. 
II. 
Für obengenannte Tarifsätze wird den Pfleglingen im Carl-Friedrich-Hospital 
gewährt: 
in Klasse Ia Verköstigung am I. Tisch und ein besonderes Zimmer mit 
Schlafkammer, 
in Klasse Ib Verköstigung am I. Tisch und ein mit einem oder zwei an- 
deren Pfleglingen gemeinschaftliches Zimmer, 
in Klasse II Verköstigung am II. Tisch und ein mit einem oder zwei 
anderen Pfleglingen gemeinschaftliches Zimmer, 
in Klasse III Verköstigung am lIII. Tisch mit einem mit anderen Pfleg- 
lingen gemeinschaftlichen Zimmer. 
III. 
Neben dem festgesetzten Kur= und Verpflegungsgeld sind besonders zu erstatten: 
A. in Klasse I und II die Aufwände für besonders kostspielige Medikamente, 
für künstliche Nahrungsmittel, für Getränke und Delikatessen, die auf be- 
sonderen Wunsch der Kranken angeschafft werden, und für Spirituosen 
aller Art, für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, Brillen und ährliche 
Hilfsmittel, für Benutzung des Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= und 
Heilzwecken. Diese Aufwände werden dem Kranken mit dem Selbstkosten- 
preis in Rechnung gestellt. Auch der Aufwand für besondere durch den 
Direktor für nötig befundene und angeordnete Abwartung des Kranken ist 
mit 2,50 MA für den Kalendertag besonders zu vergüten.
	        
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