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Der unter B bezeichnete Satz für die Klasse III findet auch An-
wendung, wenn
a) die Kosten von dem Staatsangehörigen nicht selbst, sondern für ihn von
einer dritten Person, der die Unterhaltspflicht ihm gegenüber obliegt
und die im Großherzogtum Sachsen staatsangehörig und zur Staats-
steuer veranlagt ist, oder von einer auf Grund der reichsgesetzlichen
Krankenversicherung errichteten Krankenkasse gezahlt werden,
b) der Pflegling auf Kosten der Großherzoglichen Staatskasse oder einer
Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums oder einer
auf Grund der reichsgesetzlichen Krankenversicherung errichteten Kranken-
kasse, die ihren Sitz im Großherzogtum Sachsen hat, aufgenommen ist.
II.
Für obengenannte Tarifsätze wird den Pfleglingen im Carl-Friedrich-Hospital
gewährt:
in Klasse Ia Verköstigung am I. Tisch und ein besonderes Zimmer mit
Schlafkammer,
in Klasse Ib Verköstigung am I. Tisch und ein mit einem oder zwei an-
deren Pfleglingen gemeinschaftliches Zimmer,
in Klasse II Verköstigung am II. Tisch und ein mit einem oder zwei
anderen Pfleglingen gemeinschaftliches Zimmer,
in Klasse III Verköstigung am lIII. Tisch mit einem mit anderen Pfleg-
lingen gemeinschaftlichen Zimmer.
III.
Neben dem festgesetzten Kur= und Verpflegungsgeld sind besonders zu erstatten:
A. in Klasse I und II die Aufwände für besonders kostspielige Medikamente,
für künstliche Nahrungsmittel, für Getränke und Delikatessen, die auf be-
sonderen Wunsch der Kranken angeschafft werden, und für Spirituosen
aller Art, für Verbandmittel, Bandagen, Bruchbänder, Brillen und ährliche
Hilfsmittel, für Benutzung des Röntgenapparates zu Durchleuchtungs= und
Heilzwecken. Diese Aufwände werden dem Kranken mit dem Selbstkosten-
preis in Rechnung gestellt. Auch der Aufwand für besondere durch den
Direktor für nötig befundene und angeordnete Abwartung des Kranken ist
mit 2,50 MA für den Kalendertag besonders zu vergüten.