Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

38 (Zusammenlegungsgesetz.) 
2. Zuständigkeit. 
89. 
Die Zusammenlegungsbehörden haben bei der Durchführung der vor ihnen 
anhängigen Zusammenlegungen und Ablösungen von Amts wegen nicht allein den 
Hauptgegenstand des Geschäfts, sondern auch alle damit zusammenhängenden recht- 
lichen und tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Durchführung nicht in ihrer bis- 
herigen Lage verbleiben können, zu regeln, überhaupt alle zur Herbeiführung eines 
völlig geordneten Zustandes nötigen obrigkeitlichen Festsetzungen zu treffen. 
8 10. 
(1) Die Zusammenlegungsbehörden sind ferner für die Regelung solcher Verhält- 
nisse zuständig, die zwar in keinem notwendigen Zusammenhange mit der Zusammen- 
legung und den Ablösungen stehen, deren Regelung aber eine bessere Durchführung 
der Hauptgeschäfte zu fördern geeignet ist. 
(2) Zur Begründung dieser Zuständigkeit ist die Zustimmung der Beteiligten 
erforderlich. Kommen hierbei Rechte oder Verpflichtungen in Frage, die einer Mehrheit 
von Personen zu stehen oder obliegen, so gilt in Ansehung solcher die Frage der Zu- 
ständigkeit für bejaht, wenn der dritte Teil der Berechtigten oder der Verpflichteten — 
nach dem Werte der Teilnehmerrechte oder Verpflichtungen berechnet — ihr zustimmt. 
§ 11. 
(1) Die Zusammenlegungsbehörden entscheiden über ihre Zuständigkeit, falls 
diese bestritten wird, insbesondere auch über die Frage, ob zur Verhandlung und 
Entscheidung über Rechtsverhältnisse, die nicht zu den Hauptgegenständen des Ver- 
fahrens gehören (88§ 9, 10), ihre Zuständigkeit begründet ist. 
(2) Sind über Rechtsstreitigkeiten, für die die Zuständigkeit der Zusammenlegungs- 
behörden endgültig feststeht, Prozesse vor den ordentlichen Gerichten anhängig, so sind 
die darüber ergangenen Akten zur Entscheidung an die Zusammenlegungsbehörde 
abzugeben. Die ordentlichen Gerichte haben den Anträgen der Zusammenlegungs- 
behörden, die an sie unter der ausdrücklichen Erklärung, daß die Zuständigkeit der 
Zusammenlegungsbehörden begründet sei, gerichtet werden, ohne weitere eigene Prüfung 
zu entsprechen. 
(3) Die im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erwachsenen Kosten werden 
als Teil der Kosten des Verfahrens vor den Zusammenlegungsbehörden behandelt.
	        
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