(Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.) 591
Gesperrte Schuldbücher.
§ 11.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine
Auszahlung nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritt der Voll-
jährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die Einlage gemacht wird) erfolgen soll,
werden „Gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem
ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden.
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher ge-.
leistet, als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen, oder die bestimmte Tatsache eingetreten,
bezügl. der Eintritt dieser Tatsache unmöglich geworden ist.
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dieses aus-
drücklich vorbehalten werden.
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung, oder bei einem Manne bis zum
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne
zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder Marine eingetreten zu
sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht.
Der Zeiilpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld-
buchs genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf
dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Verwaltungsausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit
welchem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch
lautet, auswandern will, oder sich in drückender Not befindet.
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht,
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der
Verwaltungsausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden.
§ 12.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierten
Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein
Teil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch
nur einmal erhoben oder auf Verlangen im Sparkassenbuch zugeschrieben, so hört mit
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver-
zinsung des auf ein solches Einlagenbuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens
ohne weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagenbuch, bei welchem nach der Bestimmung unter
a) die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an, weitere zwanzig Jahre
hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Ein-