fullscreen: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 4. 
52 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 202 (Nr. 3—5). 
Endlich für den Fall verschwiegenen Gründungsaufwands. Die 
Gründer haben ihn zu ersetzen. Jedenfalls, wenn aus Mitteln der Gesellschaft eine 
nicht in dem festgesetzten Gesamtaufwand (§ 186 Abf. 3) enthaltene Vergltung ge- 
leistet ist. Aber auch, wenn die Vergütung zwar in diesem Gesamtaufwand steckt 
und deshalb von der Gesellschaft zu leisten ist, sie aber in der besonderen Aufwands- 
berechnung des § 195 Abs. 2 Z. 2 fehlt (Begründung 1884 S. 121, vgl. R.G.Z. XXVI 
S. 42; a. M. Schmidt S. 38). Sind heimlich als Gründungsaufwand inzwischen 
entwertete Sachen gewährt. (eigene Aktien), so wird der Wert zur Zeit der Hingobe 
geschuldet (R.G. a. a. O.). 
B. Wegen böslicher Schädigung durch Sacheinlagen oder -übernahmen. Die 
Gründer schätzen den Wert von eingelegten oder übernommenen Sachen durch 
Einstellung des Nennbetrags der dafür gewährten Aktien oder der Vergütung in 
den Gesellschaftsvertrag (§ 186 Abs. 2). Sie haben diese Schätzung zu rechtfertigen 
(5 191). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei gemachten Angaben 
haften sie schon nach § 202 Abs. 1 Satz 1. Nicht aber danach für die Schätzung 
selbst. Um diese Lücke auszufüllen, ist die Haftung in Satz 2 bestimmt. Es muß 
Schädigung der Gesellschaft durch Sacheinlagen oder übernahmen und zwar durch 
bösliches Handeln von Gründern vorliegen. Die Haftung tritt nur bei Uberschätzung 
ein. Der angebliche Wert erhellt aus dem Gesellschaftsvertrag, der wirkliche ist nach 
den für die Bilanz maßgebenden Grundsätzen, aber ohne Rücksicht auf die Sonder- 
vorschrift in § 261 J. 3. zu ermitteln. Der Unterschied beider Werte ist regelmäßig 
der Schaden. Auch bei Uberschätzung können die sonstigen Vorteile eine Schädigung 
der Gesellschaft ausschließen (Begründung 1884 S. 121). Für das bösliche Handeln 
genügt, daß ein Gründer so verfährt. Die nicht selbst böslich Handelnden stehen 
für Kennen oder Kennenmüssen des Verhaltens der böslich Handelnden ein (Abs. 2). 
Die Böslichkeit umfaßt einmal die unmittelbar auf Schädigung zielende Willens- 
richtung, ferner aber jede Handlungsweise, bei der die schädigende Wirkung zwar 
nicht unmittelbar gewollt, aber als unvermeidliche oder auch nur mögliche Folge 
des zunächst gewollten gewußt ist (Begründung 1884 S. 122, Bericht 1884 S. 12 
mit R.O. H. G. IS. 158, III S. 109, VI S.435, VIII S. 326, 429, IX S. 302, X S. 218 ff., 
XII S. 282, XIII S. 319, XVII S. 301, R.G.Z. I S. 22, 38, VII S. 128). 
Zu A und B. Gesamtschuld. Befreiung. Die für haftbar erklärten Personen 
sind als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Gesellschaft kann deshalb die 
Leistung bis zur vollständigen Bewirkung von jedem der Schuldner ganz oder 
zu einem Teile fordern (B.G.B. 5 421). Im Verhältnis zu einander sind die 
shuldner z gleichen Anteilen verpflichtet (B.G.B. § 426), da ein anderes nirgends 
estimmt ist. 
Gehaftet wird von den Gründern (bez. deren Erben O. L.G. Rspr. IV, 22) bei 
Vorsatz und Fahrlässigkeit. Das frühere Recht bestimmte den Fortfall der Haftung, 
wenn ein Gründer bewies, daß er den Fehler weder kannte noch kennen mußte. 
Die Beweislast war also bei dem Gründer (R.G. Straff. XVIII S. 109). Trotz der 
abweichenden Fassung gilt gegenwärtig dasselbe. Die Haftung gegenüber der 
Gesellschaft wird nach Abs. 1 durch die Unrichtigkeit 2c. der Angabe oder die bösliche 
Schädigung begründet. Der belangte Gründer kann sich von dieser Haftung nur 
befreien, nämlich durch den Gegenbeweis, daß er diese Tatsache weder kannte 
noch kennen mußte. Nicht kannte, so lange er die Gründung mit betrieb, also bis 
zur Anmeldung des Gesellschaftsvertrags; denn in der Errichtungsversammlung 
(5 196) tritt der Gründer nicht mehr als solcher auf. Nicht kennen mußte, weil 
ihm der Fehler trotz Prüfung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns 
entging oder weil auch der mit solcher Sorgfalt Prüfende ihn nicht hätte entdecken 
können. Die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns ist die Sorgfalt 
des ordentlichen Hausvaters in ihrer Ubertragung auf geschäftliche Verhältnisse 
(Prot. S. 5077f., Bericht 1884 S. 12, 23, Hagens in Verh. des Xll. Handelstags 
S. 16). Es entscheidet nicht die Sorgfalt, die der Betreffende seinen eigenen 
Angelegenheiten widmet, vielmehr diejenige, die ein Mann bei solcher geschäft- 
lichen Tätigkeit als reeller, vorsichtiger und fleißiger Mann nach der Auffassung 
anderer geschäftskundiger Männer anzuwenden hat. Das Gesetz bestimmt die 
Anwendung dieser Sorgfalt im allgemeinen Interesse. Deshalb ist es unzulässig, 
daß der Gesellschaftsvertrag von dem Gründer nur einen geringeren Grad an 
Sorgfalt verlangt (Bericht 1884 S. 23). Eine vertragsmäßige Verschärfung der
	        
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