Nr. 4.
52 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 202 (Nr. 3—5).
Endlich für den Fall verschwiegenen Gründungsaufwands. Die
Gründer haben ihn zu ersetzen. Jedenfalls, wenn aus Mitteln der Gesellschaft eine
nicht in dem festgesetzten Gesamtaufwand (§ 186 Abf. 3) enthaltene Vergltung ge-
leistet ist. Aber auch, wenn die Vergütung zwar in diesem Gesamtaufwand steckt
und deshalb von der Gesellschaft zu leisten ist, sie aber in der besonderen Aufwands-
berechnung des § 195 Abs. 2 Z. 2 fehlt (Begründung 1884 S. 121, vgl. R.G.Z. XXVI
S. 42; a. M. Schmidt S. 38). Sind heimlich als Gründungsaufwand inzwischen
entwertete Sachen gewährt. (eigene Aktien), so wird der Wert zur Zeit der Hingobe
geschuldet (R.G. a. a. O.).
B. Wegen böslicher Schädigung durch Sacheinlagen oder -übernahmen. Die
Gründer schätzen den Wert von eingelegten oder übernommenen Sachen durch
Einstellung des Nennbetrags der dafür gewährten Aktien oder der Vergütung in
den Gesellschaftsvertrag (§ 186 Abs. 2). Sie haben diese Schätzung zu rechtfertigen
(5 191). Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei gemachten Angaben
haften sie schon nach § 202 Abs. 1 Satz 1. Nicht aber danach für die Schätzung
selbst. Um diese Lücke auszufüllen, ist die Haftung in Satz 2 bestimmt. Es muß
Schädigung der Gesellschaft durch Sacheinlagen oder übernahmen und zwar durch
bösliches Handeln von Gründern vorliegen. Die Haftung tritt nur bei Uberschätzung
ein. Der angebliche Wert erhellt aus dem Gesellschaftsvertrag, der wirkliche ist nach
den für die Bilanz maßgebenden Grundsätzen, aber ohne Rücksicht auf die Sonder-
vorschrift in § 261 J. 3. zu ermitteln. Der Unterschied beider Werte ist regelmäßig
der Schaden. Auch bei Uberschätzung können die sonstigen Vorteile eine Schädigung
der Gesellschaft ausschließen (Begründung 1884 S. 121). Für das bösliche Handeln
genügt, daß ein Gründer so verfährt. Die nicht selbst böslich Handelnden stehen
für Kennen oder Kennenmüssen des Verhaltens der böslich Handelnden ein (Abs. 2).
Die Böslichkeit umfaßt einmal die unmittelbar auf Schädigung zielende Willens-
richtung, ferner aber jede Handlungsweise, bei der die schädigende Wirkung zwar
nicht unmittelbar gewollt, aber als unvermeidliche oder auch nur mögliche Folge
des zunächst gewollten gewußt ist (Begründung 1884 S. 122, Bericht 1884 S. 12
mit R.O. H. G. IS. 158, III S. 109, VI S.435, VIII S. 326, 429, IX S. 302, X S. 218 ff.,
XII S. 282, XIII S. 319, XVII S. 301, R.G.Z. I S. 22, 38, VII S. 128).
Zu A und B. Gesamtschuld. Befreiung. Die für haftbar erklärten Personen
sind als Gesamtschuldner verpflichtet. Die Gesellschaft kann deshalb die
Leistung bis zur vollständigen Bewirkung von jedem der Schuldner ganz oder
zu einem Teile fordern (B.G.B. 5 421). Im Verhältnis zu einander sind die
shuldner z gleichen Anteilen verpflichtet (B.G.B. § 426), da ein anderes nirgends
estimmt ist.
Gehaftet wird von den Gründern (bez. deren Erben O. L.G. Rspr. IV, 22) bei
Vorsatz und Fahrlässigkeit. Das frühere Recht bestimmte den Fortfall der Haftung,
wenn ein Gründer bewies, daß er den Fehler weder kannte noch kennen mußte.
Die Beweislast war also bei dem Gründer (R.G. Straff. XVIII S. 109). Trotz der
abweichenden Fassung gilt gegenwärtig dasselbe. Die Haftung gegenüber der
Gesellschaft wird nach Abs. 1 durch die Unrichtigkeit 2c. der Angabe oder die bösliche
Schädigung begründet. Der belangte Gründer kann sich von dieser Haftung nur
befreien, nämlich durch den Gegenbeweis, daß er diese Tatsache weder kannte
noch kennen mußte. Nicht kannte, so lange er die Gründung mit betrieb, also bis
zur Anmeldung des Gesellschaftsvertrags; denn in der Errichtungsversammlung
(5 196) tritt der Gründer nicht mehr als solcher auf. Nicht kennen mußte, weil
ihm der Fehler trotz Prüfung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
entging oder weil auch der mit solcher Sorgfalt Prüfende ihn nicht hätte entdecken
können. Die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmanns ist die Sorgfalt
des ordentlichen Hausvaters in ihrer Ubertragung auf geschäftliche Verhältnisse
(Prot. S. 5077f., Bericht 1884 S. 12, 23, Hagens in Verh. des Xll. Handelstags
S. 16). Es entscheidet nicht die Sorgfalt, die der Betreffende seinen eigenen
Angelegenheiten widmet, vielmehr diejenige, die ein Mann bei solcher geschäft-
lichen Tätigkeit als reeller, vorsichtiger und fleißiger Mann nach der Auffassung
anderer geschäftskundiger Männer anzuwenden hat. Das Gesetz bestimmt die
Anwendung dieser Sorgfalt im allgemeinen Interesse. Deshalb ist es unzulässig,
daß der Gesellschaftsvertrag von dem Gründer nur einen geringeren Grad an
Sorgfalt verlangt (Bericht 1884 S. 23). Eine vertragsmäßige Verschärfung der