(Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.) 593
3. Durch Anlage in mündelsicheren Wertpapieren (§ 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und § 212 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899) insbesondere in
Schuldverschreibungen der Großherzoglichen Landeskreditkasse.
4. Auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere mit Zinsleiste und
Zinsscheinen (8 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1899, § 1204 flgd. und 1293 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs), so jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu 75 % des
Kurswerts Darlehn gewährt werden.
5. Gegen Verpfändung von Schuldbüchern deutscher mündelsicherer Sparkassen bis zu
750% des Wertes.
Kann die Ausleihung nicht in der unter 1—5 bezeichneten Weise erfolgen, so sind die
verfügbaren Gelder bei einer in § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter § 214 des Aus-
führungsgesetzes vom 5. April 1899 bezeichneten Bank oder bei einer mündelsicheren Sparkasse
des Großherzogtums verzinslich anzulegen.
§ 15.
Es kann auf Verlangen der Kasse oder des Darlehnsnehmers eine Tilgungsrente fest-
gestellt werden, welche neben dem Überschuß des fortlaufenden vom ganzen ursprünglichen
Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½2% oder ein Vielfaches hiervon betragen muß.
WVerwaltung der Sparkasse.
§ 16.
Die Führung, Leitung und Beaussichtigung der Verwaltungsgeschäfte liegt dem Ver-
waltungsausschuß ob, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
a) dem Bürgermeister als Vorsitzenden (Vorstand), der im Behinderungsfalle durch
den Bürgermeisterstellvertreter vertreten wird;
b) vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu
Gemeindeämtern wählbar sind, und welche durch den Gemeinderat in beschlußfähiger
Sitzung mit Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt werden. Zwei davon höchstens
dürfen dem Gemeinderat angehören.
Von den Mitgliedern scheiden am Schlusse jedes Rechnungsjahres diejenigen beiden aus,
die am längsten tätig sind, sie sind aber wieder wählbar.
Die Namen der Ausschußmitglieder sind alljährlich bekannt zu machen.
§ 17.
Alle Darlehns-Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche
sind bei dem Vorstande anzubringen und liegt ihm die Prüfung der Urkunden, die Akten-
führung, der Vortrag bei der Beratung, sowie überhaupt die Beaufsichtigung der laufenden
Geschäfte ob.