(Satzung der Sparkasse Münchenbernsdorf.) 595
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Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor-
genommen werden.
Die der Sparkasse gehörigen Gelder und sonstigen Werte, sowie die hinterlegten Wert-
papiere, Urkunden und andere Pfandstücke sind in einem feuer= und diebessicheren mit doppeltem
Verschlusse versehenen Geldschrank aufzubewahren; den einen Schlüssel hat der Kassierer, den
anderen der Gegenbuchführer zu führen.
Die Kassenbeamten sind verpflichtet, in dringenden Fällen auch außerhalb der regel-
mäßigen Geschäftsstunden Sparkassengeschäfte vorzunehmen.
§ 22.
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte
Geschäftsjahr vom Kassierer zu fertigen, von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als
Revisor zu prüfen und durch den Gemeindevorstand, nachdem sie dem Verwaltungsausschuß
vorgelegen hat, dem Gemeinderate zur weiteren Prüfung und Entlastung zu übergeben. Die
Entlastung ist jedenfalls bis zum August des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu bewirken.
Der Gemeinderat kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung
überweisen.
Wie die Sparer berechtigt sind, die Einsichtnahme ihrer eigenen bei der Sparkasse ge-
führten Konten zum Zwecke der Vergleichung mit den Sparkassenbüchern zu verlangen, so sind.
sie auf Anfordern gehalten, dem revidierenden Beamten die Sparkassenbücher zur Einsicht-
nahme und Vergleichung mit den Sparkassenkonten vorzulegen.
§ 23.
Diese Satzung tritt an Stelle der bisherigen am 1. Januar 1912 in Kraft.
Münchenbernsdorf, den 13. Februar 1912.
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderat.
(Nr. 72.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 34. bis 37. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 4073. Erklärung wegen Abänderung des Absatzes 5 der Erklärung zu der
Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890. Vom 15. Juni 1910.
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