Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Zweiter Abschnitt. 
Sonstige WBestimmungen. 
1. Die im ersten Abschnitt festgesetzten Gebühren sind auch dann zu erheben, 
wenn die Prüfung zu einer Beglaubigung nicht geführt hat. Mußte jedoch die 
Prüfung schon nach einer äußerlichen Besichtigung abgelehnt werden, so werden 
Gebühren nicht erhoben. 
2. Ist die Prüfung mit besonderen Nebenarbeiten verbunden, wie Auseinander- 
nehmen oder Zusammensetzen des Gegenstandes, Berichtigung, Herstellung vor- 
läufiger Skalen usw., so können Zusatzgebühren bis zur Hälfte der Gebühren 
erhoben werden. 
3. Für Prüfungen, die zur Ausstellung eines Fehlerverzeichnisses mit be- 
stimmten Zahlenangaben führen sollen, wird ein Zuschlag bis zur Hälfte der Ge- 
bühren erhoben. 
4. Für Nachprüfungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie für erste 
Prüfungen. 
5. Bei allen außerhalb der Amtsstelle stattfindenden Prüfungen werden neben 
den Gebühren die bestimmungsmäßigen Tagegelder und Reisekosten sowie die aus 
der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungsmittel entstehenden 
Kosten erhoben. 
Weimar, den 10. Juli 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Im Auftrag: 
Slebogt. 
  
(Nr. 77.) [.Ministerialbekanntmachung, betr. Veränderungen in der Handhabung des Gesetzes 
vom 12. April 1877 über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher- 
ziehen in der Fassung des Gesetzes vom 7. April 1897. 
Nachdem der Bundesrat des Deutschen Reichs die durch Bekanntmachungen des 
" blatt Seit veröffent- 
Reichskanzlers vom 3 (Reichs-Gesetzblatt Seite 259) veröff 
  
85“
	        
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