606 (Oberverwaltungsgericht.)
Staatsvertrag
zwischen dem Großherzogtum Sachsen, dem Herzogtum Sachsen-
Altenburg und den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und
Schwarzburg-QKudolstadt.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen
obersten Verwaltungsgerichts zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. jur. Arnold Paulssen,
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrat Dr. jur. et med. h. c. Johannes
Schmid-Burgk,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Staatsrat Askan Freiherrn von Hardenberg,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg:
für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Albert Langbein,
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Otto Koörbitz.
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der allseitigen Ratifikation
folgender Vertrag abgeschlossen worden:
1. Gericht, Richter und sonstige Beamte.
Artikel 1.
Für das Großherzogtum Sachsen, das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und das Fürstentum Schwarzburg-
Rudolstadt wird ein gemeinschaftliches oberstes Verwaltungsgericht mit dem Sitz in
Jena errichtet. Es erkennt und verfügt als „Thüringisches Oberverwaltungsgericht".