Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

606 (Oberverwaltungsgericht.) 
Staatsvertrag 
zwischen dem Großherzogtum Sachsen, dem Herzogtum Sachsen- 
Altenburg und den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und 
Schwarzburg-QKudolstadt. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der 
Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Errichtung eines gemeinschaftlichen 
obersten Verwaltungsgerichts zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. jur. Arnold Paulssen, 
Höchstihren Geheimen Oberregierungsrat Dr. jur. et med. h. c. Johannes 
Schmid-Burgk, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Staatsrat Askan Freiherrn von Hardenberg, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg: 
für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Albert Langbein, 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Otto Koörbitz. 
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der allseitigen Ratifikation 
folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
1. Gericht, Richter und sonstige Beamte. 
Artikel 1. 
Für das Großherzogtum Sachsen, das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und das Fürstentum Schwarzburg- 
Rudolstadt wird ein gemeinschaftliches oberstes Verwaltungsgericht mit dem Sitz in 
Jena errichtet. Es erkennt und verfügt als „Thüringisches Oberverwaltungsgericht".
	        
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