(Oberverwaltungsgericht.) 607
Artikel 2.
1. Das Oberverwaltungsgericht wird mit einem Präsidenten, im Falle der
Gliederung des Gerichts in mehrere Senate mit einem oder mehreren Senats-
präsidenten und mit der erforderlichen Anzahl von ständigen und nichtständigen
Richtern besetzt.
2. Die Mitwirkung der nichtständigen Richter ist auf Sachen aus den Staaten
beschränkt, für die sie ernannt sind. Ausnahmsweise können die nichtständigen
Richter auch gemäß Art. 5 Abs. 2 zur Mitwirkung in anderen Sachen berufen werden.
Artikel 3.
1. Der Präsident, die Senatspräsidenten und die ständigen Richter werden
durch die Gesamtheit der Regierungen auf Lebenszeit ernannt. Es bleibt jedoch
vorbehalten, Richter des Oberlandesgerichts Jena und ordentliche öffentliche Lehrer
des Rechts oder der Staatswissenschaft an der Universität Jena für die Dauer
ihres Hauptamtes zu ständigen Richtern bei dem Oberverwaltungsgericht zu ernennen.
2. Nichtständige Richter und mindestens einen Stellvertreter für einen jeden
von ihnen ernennt jede einzelne Regierung in der ihr nötig erscheinenden Anzahl
für die Dauer des von den Ernannten zur Zeit der Ernennung bekleideten Haupt-
amtes oder auf festbestimmte Zeit.
Artikel 4.
1. Zum Mitglied des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt werden, wer
die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst in einem deut-
schen Bundesstaat erlangt hat.
2. Vor jeder Ernennung eines ständigen Richters ist das Oberverwaltungs-
gericht mit seinem Gutachten zu hören.
Artikel 5.
1. Hat eine Regierung mehrere nichtständige Richter ernannt, so bestimmt sie
je für ein Geschäftsjahr im voraus, in welcher Reihenfolge die Ernannten vor-
behaltlich der Bestimmung in Absatz 2 zu den Sitzungen des Oberverwaltungsgerichts
zuzuziehen sind. Ebenso bestimmt sie, wenn mehrere Stellvertreter ernannt sind,
die Reihenfolge, in der sie einzutreten haben.
2. Soweit ein ständiger Richter nicht durch einen anderen ständigen Richter
vertreten werden kann, wird ein Vertreter vom Präsidenten aus der Zahl der nicht-
ständigen Richter einberufen.
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