Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

608 (Oberverwaltungsgericht.) 
Artikel 6. 
1. Bei dem Oberverwaltungsgericht wird das für den Dienst der Gerichts- 
schreiberei, des Archivs und des Rechnungs= und Kassewesens erforderliche Beamten- 
sowie das nötige Unterpersonal angestellt. 
2. Die Anstellung der Gerichtsschreiberei-, Rechnungs-, Kasse= und Archiv- 
beamten, ihre Versetzung in den Warte= oder Ruhestand, ihre Entlassung, erfolgt 
durch die Gesamtheit der beteiligten Regierungen. 
3. Die Anstellung oder Annahme etwaiger Gehilfen der in Absatz 2 bezeichneten 
Beamten sowie des Unterpersonals, deren Versetzung in den Warte= oder Ruhestand, 
Entlassung oder Dienstentsetzung, ingleichen die Entlassung der nur angenommenen 
Hilfskräfte, erfolgt namens der Regierungen durch den Präsidenten. 
Artikel 7. 
1. Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse der bei dem 
Oberverwaltungsgericht angestellten Beamten sind vorbehaltlich der Vorschriften in 
den Absätzen 3 und 4 die im Großherzogtume Sachsen gegenwärtig geltenden Gesetze 
sowie jede solche Abänderung dieser Gesetze maßgebend, deren Anwendbarkeit die 
Zustimmung der übrigen beteiligten Regierungen findet. Dies gilt insbesondere 
für die Bestrafung von Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten sowie, vor- 
behaltlich der darüber geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften, für die vermögens- 
rechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis mit Einschluß 
der Ansprüche der Hinterbliebenen. Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem 
Großherzogtum Sachsen gegen Großherzogliche Staatsbeamte und diesen gegen das 
Großherzogtum gewährt, stehen der Gesamtheit der beteiligten Staaten gegen die 
Beamten des Oberverwaltungsgerichts und diesen gegen jene zu. 
2. Für Richter des Oberlandesgerichts Jena und ordentliche Professoren an 
der Universität Jena, die gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Dauer ihres Haupt- 
amtes zu Richtern bei dem Oberverwaltungsgericht ernannt worden sind, läuft 
jedoch die pensionsberechtigte Dienstzeit erst vom Tage dieser Ernennung an. 
3. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen einem Dienststraf- 
verfahren nur nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 128, 129 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes. An die Stelle des Reichsgerichts tritt ein Gerichtshof, der aus 
den ständigen Richtern des Oberverwaltungsgerichts und drei von der Gesamtheit 
der Regierungen ernannten Richtern des Oberlandesgerichts in Jena besteht. Der
	        
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