608 (Oberverwaltungsgericht.)
Artikel 6.
1. Bei dem Oberverwaltungsgericht wird das für den Dienst der Gerichts-
schreiberei, des Archivs und des Rechnungs= und Kassewesens erforderliche Beamten-
sowie das nötige Unterpersonal angestellt.
2. Die Anstellung der Gerichtsschreiberei-, Rechnungs-, Kasse= und Archiv-
beamten, ihre Versetzung in den Warte= oder Ruhestand, ihre Entlassung, erfolgt
durch die Gesamtheit der beteiligten Regierungen.
3. Die Anstellung oder Annahme etwaiger Gehilfen der in Absatz 2 bezeichneten
Beamten sowie des Unterpersonals, deren Versetzung in den Warte= oder Ruhestand,
Entlassung oder Dienstentsetzung, ingleichen die Entlassung der nur angenommenen
Hilfskräfte, erfolgt namens der Regierungen durch den Präsidenten.
Artikel 7.
1. Für die auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse der bei dem
Oberverwaltungsgericht angestellten Beamten sind vorbehaltlich der Vorschriften in
den Absätzen 3 und 4 die im Großherzogtume Sachsen gegenwärtig geltenden Gesetze
sowie jede solche Abänderung dieser Gesetze maßgebend, deren Anwendbarkeit die
Zustimmung der übrigen beteiligten Regierungen findet. Dies gilt insbesondere
für die Bestrafung von Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten sowie, vor-
behaltlich der darüber geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften, für die vermögens-
rechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis mit Einschluß
der Ansprüche der Hinterbliebenen. Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung dem
Großherzogtum Sachsen gegen Großherzogliche Staatsbeamte und diesen gegen das
Großherzogtum gewährt, stehen der Gesamtheit der beteiligten Staaten gegen die
Beamten des Oberverwaltungsgerichts und diesen gegen jene zu.
2. Für Richter des Oberlandesgerichts Jena und ordentliche Professoren an
der Universität Jena, die gemäß Art. 3 Abs. 1 für die Dauer ihres Haupt-
amtes zu Richtern bei dem Oberverwaltungsgericht ernannt worden sind, läuft
jedoch die pensionsberechtigte Dienstzeit erst vom Tage dieser Ernennung an.
3. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen einem Dienststraf-
verfahren nur nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 128, 129 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes. An die Stelle des Reichsgerichts tritt ein Gerichtshof, der aus
den ständigen Richtern des Oberverwaltungsgerichts und drei von der Gesamtheit
der Regierungen ernannten Richtern des Oberlandesgerichts in Jena besteht. Der