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gebracht. Diese Zuschüsse setzen sich zusammen aus den Geldbeträgen, welche für
jede Spruchsache von dem Staat, aus welchem sie erwachsen ist, zu zahlen sind,
und aus den Geldbeträgen, die von den beteiligten Staaten nach dem Verhältnis
ihrer Bevölkerung bei der jeweilig letzten Volkszählung im Deutschen Reiche auf-
zubringen sind.
3. In einer von dem Oberverwaltungsgericht zu entwerfenden und von den
beteiligten Regierungen zu bestätigenden Kostenordnung wird das Kostenwesen bei
dem Oberverwaltungsgericht geregelt und bestimmt, wie die von den Staaten zu
leistenden Zuschüsse im Rahmen der im Absatz 2 aufgestellten Grundsätze aus-
zuwerfen sind.
. Artikel 13.
1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberverwaltungsgerichts wird ein
Voranschlag zwischen den Regierungen vereinbart. Der Voranschlag bleibt solange
in Kraft, als er nicht durch einen anderen ersetzt wird.
2. Den nichtständigen Richtern wird ihre Tätigkeit und ihr Reiseaufwand
mit Ausnahme der Fälle, in denen sie nach Art. 5 Abs. 2 einberufen werden,
aus der Kasse des Staates, für den sie ernannt sind, nach zu vereinbarenden
gleichmäßigen Grundsätzen vergütet.
Artikel 14.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung führt alle Geschäfte, die sich aus
der Ausübung des gemeinschaftlichen Verwaltungs= und Aufsichtsrechts ergeben.
Sie übernimmt die fortlaufende besondere Aufsicht über die Kasse= und Rechnungs-
führung einschließlich der Prüfung und Richtigsprechung der Jahresrechnungen und
der Anordnung von Revisionen und Kassestürzen. Sie ist befugt, Maßregeln, die
keinen Aufschub dulden, vorläufig zu treffen und Verfügungen von untergeordneter
Bedeutung, z. B. Bewilligung gebräuchlichen Urlaubs, selbständig zu erlassen. Sie
muß zu einer Konferenz einladen, wenn eine Regierung dies beantragt.
III. Sachliche Zuständigkeit.
Artikel 15.
1. Das Oberverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der landesgesetzlichen Be-
stimmungen zuständig für das gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten oder
Verwaltungsbehörden eingewendete Rechtsmittel der Revision.