Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberverwaltungsgericht.) 611 
gebracht. Diese Zuschüsse setzen sich zusammen aus den Geldbeträgen, welche für 
jede Spruchsache von dem Staat, aus welchem sie erwachsen ist, zu zahlen sind, 
und aus den Geldbeträgen, die von den beteiligten Staaten nach dem Verhältnis 
ihrer Bevölkerung bei der jeweilig letzten Volkszählung im Deutschen Reiche auf- 
zubringen sind. 
3. In einer von dem Oberverwaltungsgericht zu entwerfenden und von den 
beteiligten Regierungen zu bestätigenden Kostenordnung wird das Kostenwesen bei 
dem Oberverwaltungsgericht geregelt und bestimmt, wie die von den Staaten zu 
leistenden Zuschüsse im Rahmen der im Absatz 2 aufgestellten Grundsätze aus- 
zuwerfen sind. 
. Artikel 13. 
1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Oberverwaltungsgerichts wird ein 
Voranschlag zwischen den Regierungen vereinbart. Der Voranschlag bleibt solange 
in Kraft, als er nicht durch einen anderen ersetzt wird. 
2. Den nichtständigen Richtern wird ihre Tätigkeit und ihr Reiseaufwand 
mit Ausnahme der Fälle, in denen sie nach Art. 5 Abs. 2 einberufen werden, 
aus der Kasse des Staates, für den sie ernannt sind, nach zu vereinbarenden 
gleichmäßigen Grundsätzen vergütet. 
Artikel 14. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung führt alle Geschäfte, die sich aus 
der Ausübung des gemeinschaftlichen Verwaltungs= und Aufsichtsrechts ergeben. 
Sie übernimmt die fortlaufende besondere Aufsicht über die Kasse= und Rechnungs- 
führung einschließlich der Prüfung und Richtigsprechung der Jahresrechnungen und 
der Anordnung von Revisionen und Kassestürzen. Sie ist befugt, Maßregeln, die 
keinen Aufschub dulden, vorläufig zu treffen und Verfügungen von untergeordneter 
Bedeutung, z. B. Bewilligung gebräuchlichen Urlaubs, selbständig zu erlassen. Sie 
muß zu einer Konferenz einladen, wenn eine Regierung dies beantragt. 
III. Sachliche Zuständigkeit. 
Artikel 15. 
1. Das Oberverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der landesgesetzlichen Be- 
stimmungen zuständig für das gegen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten oder 
Verwaltungsbehörden eingewendete Rechtsmittel der Revision.
	        
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