(Oberverwaltungsgericht.) 615
8. Gang des Verfabrens vor dem Oberberwaltungsgericht im besonderen.
Artikel 28.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu
prüfen.
2. Die Revision und die Klage werden bei der Behörde angebracht, von der
die angefochtene Entscheidung erlassen ist.
3. Die Frist für die Anbringung der Revision und der Klage gilt auch als
gewahrt, wenn diese fristzeitig bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich angebracht
worden sind.
Artikel 29.
1. Die Revision hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen und anzugeben,
worin die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder
worin der behauptete Mangel des Verfahrens gefunden werde.
2. Das gleiche gilt von der Anfechtungsklage. Wenn sie auf Art. 16 Abs. 2b
gestützt wird, ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen für die von der Behörde
erlassene Entscheidung oder Verfügung fehlen. Die Klage hat auch die neuen
Tatsachen und Beweismittel anzuführen, die der Kläger geltend zu machen beabsichtigt.
3. Zur Ausführung der Revision oder der Klage kann von dem Oberver-
waltungsgericht eine entsprechende Frist gegeben werden.
Artikel 30.
1. Stellt sich die Revision oder Klage ohne weiteres als rechtlich unzulässig
oder unbegründet heraus, so kann sie vom Oberverwaltungsgericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des Art. 37
finden entsprechende Anwendung.
2. Dieser Beschluß wird rechtskräftig, wenn der Beschwerdeführer nicht binnen
zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. In dem Beschluß soll
darauf hingewiesen werden, daß dem Beschwerdeführer die Befugnis, die münd-
liche Verhandlung zu beantragen, zusteht.
Artikel 31.
1. Wird ein Beschluß gemäß Art. 30 nicht erlassen, so wird den etwa noch
beteiligten Personen Abschrift der Revisionsschrift oder Klage mit ihren Anlagen
zur schriftlichen Erklärung zugefertigt.
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