Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberverwaltungsgericht.) 615 
8. Gang des Verfabrens vor dem Oberberwaltungsgericht im besonderen. 
Artikel 28. 
1. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu 
prüfen. 
2. Die Revision und die Klage werden bei der Behörde angebracht, von der 
die angefochtene Entscheidung erlassen ist. 
3. Die Frist für die Anbringung der Revision und der Klage gilt auch als 
gewahrt, wenn diese fristzeitig bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich angebracht 
worden sind. 
Artikel 29. 
1. Die Revision hat die Beschwerdepunkte zu bezeichnen und anzugeben, 
worin die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder 
worin der behauptete Mangel des Verfahrens gefunden werde. 
2. Das gleiche gilt von der Anfechtungsklage. Wenn sie auf Art. 16 Abs. 2b 
gestützt wird, ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen für die von der Behörde 
erlassene Entscheidung oder Verfügung fehlen. Die Klage hat auch die neuen 
Tatsachen und Beweismittel anzuführen, die der Kläger geltend zu machen beabsichtigt. 
3. Zur Ausführung der Revision oder der Klage kann von dem Oberver- 
waltungsgericht eine entsprechende Frist gegeben werden. 
Artikel 30. 
1. Stellt sich die Revision oder Klage ohne weiteres als rechtlich unzulässig 
oder unbegründet heraus, so kann sie vom Oberverwaltungsgericht ohne mündliche 
Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des Art. 37 
finden entsprechende Anwendung. 
2. Dieser Beschluß wird rechtskräftig, wenn der Beschwerdeführer nicht binnen 
zwei Wochen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. In dem Beschluß soll 
darauf hingewiesen werden, daß dem Beschwerdeführer die Befugnis, die münd- 
liche Verhandlung zu beantragen, zusteht. 
Artikel 31. 
1. Wird ein Beschluß gemäß Art. 30 nicht erlassen, so wird den etwa noch 
beteiligten Personen Abschrift der Revisionsschrift oder Klage mit ihren Anlagen 
zur schriftlichen Erklärung zugefertigt. 
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