616 (Oberverwaltungsgericht.)
2. Zur Abgabe der Erklärung ist eine Frist von einer bis zu vier Wochen
zu setzen. In nicht schleunigen Sachen kann eine angemessene, der Regel nach
nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist gewährt werden.
Artikel 32.
Ist mündliche Verhandlung von keiner Seite ausdrücklich beantragt, so kann
das Oberverwaltungsgericht auch ohne solche auf Grund der schriftlichen Erklärung
der Beteiligten entscheiden.
Artikel 33.
1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vorsitzenden
anberaumt.
2. Die Beteiligten werden zu dem Termin mit dem Bemerken geladen, daß
im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Verhandlungen entschieden werde.
3. Das Oberverwaltungsgericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses
das persönliche Erscheinen der Beteiligten unter Androhung einer Geldstrafe bis
zu 300 M anordnen.
Artikel 34.
1. In der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten oder ihre Vertreter
und der nach Art. 26 bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses zu hören.
2. Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen können ergänzt oder be-
richtigt werden.
3. Die Klage kann abgeändert werden, wenn durch die Abänderung nach dem
Ermessen des Oberverwaltungsgerichts weder berechtigte Interessen der sonst Be-
teiligten wesentlich geschmälert werden, noch das Verfahren erheblich verzögert wird.
4. Die Revision und die Klage können bis zur Eröffnung der Entscheidung
(Art. 40) zurückgenommen werden.
5. Uber die mündliche Verhandlung wird von einem vereidigten Protokoll-
führer ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll muß den wesentlichen Hergang
der Verhandlung enthalten. Es wird von dem Vorsitzenden und dem Protokoll-
führer unterzeichnet.
Artikel 35.
1. Das Oberverwaltungsgericht erhebt den nach seinem Ermessen zur Auf-
klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweis ohne Rücksicht darauf, ob ihn die