(Zusammenlegungsgesetz.) 41
geführt werden, so findet der Art. 4 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895
(Regierungsblatt S. 145) keine Anwendung, vielmehr befindet über die Anderung
das Staatsministerium, dessen Entschließung der Bezirksdirektor nach Gehör der
Gemeinden einzuholen hat.
(2) Soweit eine Anderung von Gemeindebezirksgrenzen zugleich eine Anderung
der Landesgrenze in sich schließt, bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
(3) Über Abänderungen von Flurgrenzen, die eine Veränderung von Gemeinde-
bezirken nicht in sich schließen, entscheiden lediglich die Zusammenlegungsbehörden.
8 18.
(1) Die Zusammenlegungsbehörden sind auch zur Entscheidung über solche
Streitigkeiten zuständig, die aus Anlaß der von ihnen von Amts wegen zu be-
treibenden erstmaligen Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen zwischen den bei der
Zusammenlegung Beteiligten und dritten Personen, insbesondere solchen, die die
Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen übernommen haben, unmittelbar oder
mittelbar entstehen.
(2) Die Vorschriften des § 11 finden entsprechende Anwendung.
8 19.
Die Zusammenlegungsbehörden sind für die Durchführung der nach den
Vorschriften des § 6 zulässigen Enteignung von Grundeigentum zuständig. Auf
die Enteignung und das Enteignungsverfahren finden die §§ 186 bis 207, 239,
240, 241 Abs. 1, 242 bis 246 des Berggesetzes vom 1. März 1905 (Regierungs-
blatt S. 63) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des
Bergamts die Spezialkommission und an Stelle des Staatsministeriums und der
Revisionskommission die Generalkommission tritt.
8 20.
(1) Die Zusammenlegungsbehörden sind zuständig, für die Dauer des Ver-
fahrens Vorschriften über die Bewirtschaftung von Grundstücken, die zur Zu-
sammenlegung gezogen sind, zu erlassen, wenn deren Verschlechterung durch eine
unwirtschaftliche Behandlung zu befürchten ist.
(2) Sie sind ferner zuständig, bei Streitigkeiten über solche Grundstücke oder
dingliche Rechte, die zum Verfahren gezogen sind, zu bestimmen, wie es bis zur
Erledigung der Streitigkeiten mit dem Besitz, der Verwaltung und der Nutzung
des Streitgegenstandes zu halten ist.