620 (Oberverwaltungsgericht.)
Artikel 46.
1. Die für das Oberverwaltungsgericht erforderlichen Geschäftsräume werden
von dem Großherzogtume Sachsen unter noch zu vereinbarenden Bedingungen
mietweise vorgehalten. Solange dies nicht geschieht, werden sie zu Lasten der Kasse
des Oberverwaltungsgerichts anderweit im Wege der Miete beschafft.
2. Das erforderliche Inventar wird auf Rechnung der Kasse des Oberver-
waltungsgerichts beschafft. Dieses Inventar wird gemeinschaftliches Eigentum
aller beteiligten Staaten.
Artikel 47.
Die Bestimmung des Zeitpunktes, mit dem das Oberverwaltungsgericht seine
Tätigkeit beginnt, bleibt besonderer Vereinbarung zwischen den Regierungen vorbehalten.
Artikel 48.
1. Gegenwärtiger Vertrag kann vor Beginn von fünfundzwanzig Jahren,
von dem gemäß Art. 47 bestimmten Zeitpunkt an gerechnet, von keiner der
beteiligten Regierungen gekündigt werden.
2. Nach Ablauf dieser fünfundzwanzig Jahre steht jeder Regierung die
Kündigung mit der Wirkung offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des zweiten
Kalenderjahres vom Schluß des laufenden Jahres an gerechnet, vorbehältlich
erworbener Rechte Dritter, für alle Teile außer Kraft tritt.
3. Im Falle einer Auflösung dieses Vertrags werden die Anteile der beteiligten
Staaten an dem vorhandenen Inventar des Oberverwaltungsgerichts nach dem Ver-
hältnis ihrer Bevölkerung bei der letzten Volkszählung im Deutschen Reich bemessen.
Artikel 49.
Den Thüringischen Staaten, die diesen Staatsvertrag nicht mit abgeschlossen
haben, soll der Zutritt zu ihm offen gehalten werden. Die dann nötigen Ver-
einbarungen sollen in der Form eines, der Genehmigung der Landesvertretungen
nicht bedürfenden Nachtrags zum Schlußprotokoll getroffen werden.
Zu Urkund dessen haben die ernannten Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.
Zena, den 15. Dezember 1910.
gez. Dr. Arnold Paulssen. gez. Askan Freiherr v. Hardenberg.
„ Dr. J. Schmid-Burgk. „ Dr. Albert Langbein.
gez. Dr. Otto Körbitz.