(Oberverwaltungsgericht.) 621
Schlußprotokoll
zum Staatsvertrag vom 15. Dezember 1910.
Bei Unterzeichnung des Staatsvertrages vom heutigen Tage über die Er-
richtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts sind die unterzeichneten
Bevollmächtigten noch über nachstehende Punkte übereingekommen.
Zu Artikel 3 Abs. 1.
Solange mehrere Senate bei dem Oberverwaltungsgerichte noch nicht bestehen,
wird für den Präsidenten durch die Gesamtheit der Regierungen aus der Zahl der
ständigen Richter ein Stellvertreter ernannt.
Zu Artikel 4 Abf. 2.
Die hier getroffene Vorschrift tritt erst nach der Eröffnung des Ober-
verwaltungsgerichts in Kraft.
Zu Artikel 8.
Keine Regierung wird ohne vorgängige Zustimmung der übrigen Regierungen
einem ständigen auf Lebenszeit ernannten Mitglied (Art. 3 Abs. 1 erster Satz)
oder einem anderen Beamten (Art. 6) des Oberverwaltungsgerichts, Titel, Ehren-
zeichen, besondere Gehalte, Geschenke oder Vergütungen verleihen oder Nebenämter
übertragen.
Zu Artikel 11 Abf. 2.
Wird bei dem Oberverwaltungsgericht ein Beamter angestellt, der bis zu diesem
Zeitpunkt gemeinschaftlicher Beamter mehrerer Thüringischer Staaten war, so ist
mit diesem eine Vereinbarung anzustreben, daß im Falle der Versetzung des Beamten
in den Warte= oder Ruhestand ein bestimmter Teil seines Warte= oder Ruhegehalts
aus der Kasse jener Gemeinschaft der Kasse des Oberverwaltungsgerichts er-
stattet wird.
Zu Artikel 12 Abft. 1.
Das Rechnungsjahr der Kasse des Oberverwaltungsgerichts läuft mit dem
Kalenderjahr, das erste Rechnungsjahr umfaßt, wenn es sich nicht vollständig mit
dem Kalenderjahre deckt, nur den Zeitraum von der Eröffnung des Oberverwaltungs-
gerichts an bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
1912 88