Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Oberverwaltungsgericht.) 623 
Ministerialabteilung, Landesregierung) in erster Instanz zuständig ist. Die Landes— 
gesetzgebung kann in solchem Falle bestimmen, daß das Oberverwaltungsgericht die 
Zuständigkeit einer Berufungsinstanz hat, und daß die Beschränkungen des Art. 16 
Abs. 2 nicht Platz greifen. 
Zu Artikel 43. 
Die beteiligten Regierungen werden größere Gutachten von dem Ober- 
verwaltungsgericht nur einholen, nachdem sie sich zuvor der Zustimmung der 
übrigen Regierungen versichert haben. 
Zu Artikel 44. 
Die beteiligten Regierungen werden dem Oberverwaltungsgericht von seiner 
Eröffnung an ihre Gesetzsammlungen und Regierungsblätter in je drei Stücken 
fortlaufend unentgeltlich zukommen lassen, sie werden ihm auch, soweit möglich, die 
vorher erschienenen Gesetzsammlungen und Regierungsblätter in je drei Stücken 
nachliefern. 
Das Oberverwaltungsgericht wird ein Siegel mit dem Wappen der beteiligten 
Staaten führen. 
Jena, den 15. Dezember 1910. 
gez. Dr. Arnold Paulssen. 
gez. Dr. J. Schmid-Burgk. 
gez. Askan Freiherr von Hardenberg. 
gez. Dr. Albert Langbein. 
gez. Dr. Otto Körbitz. 
  
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