(Oberverwaltungsgericht.) 625
(Nr. 81.) Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen
obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1910, vom 10. Juli 1912.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ausführung des Staats-
vertrags über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts,
was folgt:
8S1.
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen der Berufungskommission
(Einkommensteuergesetz vom 11. März 1908 § 71, Ergänzungssteuergesetz vom
30. März 1910 § 32) wegen der Heranziehung zur staatlichen Einkommen= und
Ergänzungssteuer.
Die Vorschriften des § 75 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und
des § 34 Abs. 1 bis 4 des Ergänzungssteuergesetzes werden aufgehoben.
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen der Oberbehörde wegen der
Heranziehung zur Zuwachssteuer. Die Revision tritt an die Stelle der im § 1
des Ausführungsgesetzes vom 22. März 1911 zum Zuwachssteuergesetz des Reichs
vom 14. Februar 1911 zugelassenen weiteren Beschwerde. Die Bestimmungen
des § 2 des genannten Ausführungsgesetzes werden aufgehoben.
§ 2.
Die Revision ist zulässig gegen die Entscheidungen des Bezirksausschusses
über die Heranziehung zu den Gemeindesteuern und zu den anderen, auf Gesetz,
Ortsgesetz oder Ortsstatut beruhenden öffentlichen Gemeindeabgaben und Lasten.